Baustellenabsicherung

Allgemeines

  • Baustellen bzw. Lagerflächen müssen häufig auf Straßen, Plätzen oder Fußwegen angelegt werden und liegen in diesem Fall auf „öffentlichen Verkehrsflächen“
  • Der Straßenverkehr ist für diese Baustellen eine zusätzliche Unfallquelle.
  • Die unmittelbare Umgebung und die Grenze der Baustelle sind klar sichtbar und als solche erkennbar zu kennzeichnen und zu gestalten.
  • Für Baustellen auf öffentlichen Verkehrsflächen ist es daher wichtig, besondere Maßnahmen zu treffen:
    • zum Schutz der Bauarbeiter,
    • zur Warnung der Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren der Baustelle,
    • zur Vermeidung von Sachschäden an Fahrzeugen und an der Baustelleneinrichtung.

Vor Baubeginn

  • Wenn Arbeiten auf oder neben der Straße durchgeführt werden, die den Straßenverkehr beeinträchtigen, so ist dies gemäß Straßenverkehrsordnung bewilligungspflichtig.
  • Der Bauunternehmer muss die Baumaßnahmen bei der zuständigen Behörde zeitgerecht bekannt geben.
  • Der Verkehrsbehörde müssen Sicherungsmaßnahmen und der Baustellenverantwortliche bekannt gegeben werden.
  • Verkehrszeichen dürfen nicht ohne Genehmigung der Behörde aufgestellt werden.
  • Nach der Genehmigung muss der Unternehmer die Baustelle sichern, dazu gehören:
    • Anbringung und Abbau (Datum und Uhrzeit festhalten) sowie Wartung der Verkehrszeichen,
    • Warn- und Signalanlagen aufbauen und betreuen,
    • Reparatur defekter oder beschädigter Teile,
    • ggf. Lage der Verkehrszeichen auf der Verkehrsfläche markieren.

Verkehrszeichen

  • Nur entsprechend StVO und StVZVO auswählen.
  • Nicht mehr als zwei Verkehrszeichen je Steher.
  • Alle Verkehrszeichen für den fließenden Verkehr müssen rückstrahlend bzw. manche hochrückstrahlend sein.
  • Verkehrs- und sturmsichere Aufstellung 0,6–2,2 m über der Fahrbahnoberfläche.
  • Seitenabstände vom Fahrbahnrand
    • Freiland 1,0–2,5 m
    • Ortsgebiet 0,3 (besser 0,6)–2,0 m
  • In Längsrichtung laut RVS-Regelplänen bzw. Bescheid aufstellen.

Warnleuchten

  • Ausführung: Dauer-, Blink- oder Blitzlicht.
  • Farben: weiß, rot oder gelb
    • weißes Licht: nur dann, wenn rechts vorbeigefahren werden kann;
    • rotes Licht: nur dann, wenn links vorbeigefahren werden kann;
    • gelbes Licht: dient als Warnung.
  • Leuchten: empfohlener Mindestdurchmesser 180 mm.

Warnkleidung

  • Warnkleidung ist von allen Personen auf Baustellen zu tragen, die den Verkehrsbereich betreten.
  • Warnkleidungsklassen nach Gefährdungsart festlegen.

Sicherheitskennzeichnung

  • Arbeitsfahrzeuge und Geräte, die in den Verkehrsbereich hineinragen können, sollen an den Kanten eine Sicherheitskennzeichnung aufweisen (rot-weiß gestreifte Flächen, rückstrahlend).
  • Bei Dunkelheit und schlechter Sicht besonders sorgfältige Sicherung und Beleuchtung.

Für die Beschäftigten

  • Arbeiten im Verkehrsbereich erfordern erhöhte Aufmerksamkeit und eine gründliche vorherige Einweisung.
  • Fahrbahnüberquerungen sind zu vermeiden.
  • Toiletten und Aufenthaltsräume sollen auf der Straßenseite stehen, auf der gearbeitet wird.
  • Auf ausreichenden Abstand zum vorbeifließenden Verkehr ist zu achten.
  • Vorsicht im Bereich von Leitbaken.
  • Verschmutzungen, z. B. an Warnleuchten und Sicherheitskennzeichnungen, so schnell wie möglich beseitigen.
  • Nebenarbeiten, z. B. Reparaturen, Wartung, nicht im Gefahrenbereich ausführen.

Absperrvorrichtungen/Verkehrsleiteinrichtungen

  • Absperrvorrichtungen müssen aus festem Material errichtet werden und den gesamten Baustellen- bzw. Gefahrenbereich umschließen und standfest sein:
    • Oberkante: 100 (± 5) cm über dem Weg.
    • Bei Absturzgefahr mit Mittelwehr.
    • Tastleiste: Unterkante max. 30 cm über dem Weg.
  • Im Bereich von Fahrbahnverschwenkungen Leitbaken und/oder Betonleitwände einsetzen.

 Weitere Hinweise

  • „Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen“ (RVS) der Forschungsgesellschaft Straße – Schiene – Verkehr
    Bezug unter: www.fsv.at

  • RVS-Regelblätter
  • RVS 05.05.41 Baustellenabsicherung – Gemeinsame Bestimmungen für alle Straßen
  • RVS 05.05.42 Baustellenabsicherung – Autobahnen mit getrennten Richtungsfahrbahnen
  • RVS 05.05.43 Baustellenabsicherung – Straßen mit zwei oder mehr Fahrstreifen je Fahrtrichtung
  • RVS 05.05.44 Baustellenabsicherung – Straßen mit einem Fahrstreifen je Fahrtrichtung

 Vorschriften und Regeln

  • BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) § 109
  • StVO (Straßenverkehrsordnung)
  • StVZVO (Straßenverkehrszeichenverordnung)
  • „Handbuch für die Kennzeichnung von Baustellen“ vom Kuratorium für Verkehrssicherheit und der AUVA
  • ÖNORM V 2104

Aufstellungsbeispiel

Aufstellungsbeispiel (nach Regelplan gem. RVS 05.05.40 GR5) für Bauarbeiten am Fahrbahnrand – im Ortsgebiet.
Verlegung Fußgänger und Radfahrer innerhalb einer Absperrung.



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