Baustellenabsicherung
Allgemeines
- Baustellen bzw. Lagerflächen müssen häufig auf Straßen, Plätzen oder Fußwegen angelegt werden und liegen in diesem Fall auf „öffentlichen Verkehrsflächen“
- Der Straßenverkehr ist für diese Baustellen eine zusätzliche Unfallquelle.
- Die unmittelbare Umgebung und die Grenze der Baustelle sind klar sichtbar und als solche erkennbar zu kennzeichnen und zu gestalten.
- Für Baustellen auf öffentlichen Verkehrsflächen ist es daher wichtig, besondere Maßnahmen zu treffen:
- zum Schutz der Bauarbeiter,
- zur Warnung der Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren der Baustelle,
- zur Vermeidung von Sachschäden an Fahrzeugen und an der Baustelleneinrichtung.
Vor Baubeginn
- Wenn Arbeiten auf oder neben der Straße durchgeführt werden, die den Straßenverkehr beeinträchtigen, so ist dies gemäß Straßenverkehrsordnung bewilligungspflichtig.
- Der Bauunternehmer muss die Baumaßnahmen bei der zuständigen Behörde zeitgerecht bekannt geben.
- Der Verkehrsbehörde müssen Sicherungsmaßnahmen und der Baustellenverantwortliche bekannt gegeben werden.
- Verkehrszeichen dürfen nicht ohne Genehmigung der Behörde aufgestellt werden.
- Nach der Genehmigung muss der Unternehmer die Baustelle sichern, dazu gehören:
- Anbringung und Abbau (Datum und Uhrzeit festhalten) sowie Wartung der Verkehrszeichen,
- Warn- und Signalanlagen aufbauen und betreuen,
- Reparatur defekter oder beschädigter Teile,
- ggf. Lage der Verkehrszeichen auf der Verkehrsfläche markieren.
Verkehrszeichen
- Nur entsprechend StVO und StVZVO auswählen.
- Nicht mehr als zwei Verkehrszeichen je Steher.
- Alle Verkehrszeichen für den fließenden Verkehr müssen rückstrahlend bzw. manche hochrückstrahlend sein.
- Verkehrs- und sturmsichere Aufstellung 0,6–2,2 m über der Fahrbahnoberfläche.
- Seitenabstände vom Fahrbahnrand
- Freiland 1,0–2,5 m
- Ortsgebiet 0,3 (besser 0,6)–2,0 m
- In Längsrichtung laut RVS-Regelplänen bzw. Bescheid aufstellen.
Warnleuchten
- Ausführung: Dauer-, Blink- oder Blitzlicht.
- Farben: weiß, rot oder gelb
- weißes Licht: nur dann, wenn rechts vorbeigefahren werden kann;
- rotes Licht: nur dann, wenn links vorbeigefahren werden kann;
- gelbes Licht: dient als Warnung.
- Leuchten: empfohlener Mindestdurchmesser 180 mm.
Warnkleidung
- Warnkleidung ist von allen Personen auf Baustellen zu tragen, die den Verkehrsbereich betreten.
- Warnkleidungsklassen nach Gefährdungsart festlegen.
Sicherheitskennzeichnung
- Arbeitsfahrzeuge und Geräte, die in den Verkehrsbereich hineinragen können, sollen an den Kanten eine Sicherheitskennzeichnung aufweisen (rot-weiß gestreifte Flächen, rückstrahlend).
- Bei Dunkelheit und schlechter Sicht besonders sorgfältige Sicherung und Beleuchtung.
Für die Beschäftigten
- Arbeiten im Verkehrsbereich erfordern erhöhte Aufmerksamkeit und eine gründliche vorherige Einweisung.
- Fahrbahnüberquerungen sind zu vermeiden.
- Toiletten und Aufenthaltsräume sollen auf der Straßenseite stehen, auf der gearbeitet wird.
- Auf ausreichenden Abstand zum vorbeifließenden Verkehr ist zu achten.
- Vorsicht im Bereich von Leitbaken.
- Verschmutzungen, z. B. an Warnleuchten und Sicherheitskennzeichnungen, so schnell wie möglich beseitigen.
- Nebenarbeiten, z. B. Reparaturen, Wartung, nicht im Gefahrenbereich ausführen.
Absperrvorrichtungen/Verkehrsleiteinrichtungen
- Absperrvorrichtungen müssen aus festem Material errichtet werden und den gesamten Baustellen- bzw. Gefahrenbereich umschließen und standfest sein:
- Oberkante: 100 (± 5) cm über dem Weg.
- Bei Absturzgefahr mit Mittelwehr.
- Tastleiste: Unterkante max. 30 cm über dem Weg.
- Im Bereich von Fahrbahnverschwenkungen Leitbaken und/oder Betonleitwände einsetzen.
Weitere Hinweise
- „Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen“ (RVS) der Forschungsgesellschaft Straße – Schiene – Verkehr
Bezug unter: www.fsv.at
RVS-Regelblätter
- RVS 05.05.41 Baustellenabsicherung – Gemeinsame Bestimmungen für alle Straßen
- RVS 05.05.42 Baustellenabsicherung – Autobahnen mit getrennten Richtungsfahrbahnen
- RVS 05.05.43 Baustellenabsicherung – Straßen mit zwei oder mehr Fahrstreifen je Fahrtrichtung
- RVS 05.05.44 Baustellenabsicherung – Straßen mit einem Fahrstreifen je Fahrtrichtung
Vorschriften und Regeln
- BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) § 109
- StVO (Straßenverkehrsordnung)
- StVZVO (Straßenverkehrszeichenverordnung)
- „Handbuch für die Kennzeichnung von Baustellen“ vom Kuratorium für Verkehrssicherheit und der AUVA
- ÖNORM V 2104
Aufstellungsbeispiel
Aufstellungsbeispiel (nach Regelplan gem. RVS 05.05.40 GR5) für Bauarbeiten am Fahrbahnrand – im Ortsgebiet.
Verlegung Fußgänger und Radfahrer innerhalb einer Absperrung.
Copyright 2023 | Bundesinnung Bau | Wirtschaftskammer Österreich