Erste Hilfe
Rettungskette
- Eine funktionierende Rettungskette ist Voraussetzung dafür, dass Unfallfolgen so gering wie möglich gehalten werden.
- Auf jeder Baustelle muss bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden können.
- Nötigenfalls ist der Verletzte oder Erkrankte sofort einer ärztlichen Behandlung zuzuführen.
- Geringe Unfallfolgen sind für den Verletzten (weniger Schmerzen) und für den Vorgesetzten (mögliche rechtliche Folgen) von Vorteil.
Erste Hilfe
- Erste Hilfe umfasst die Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen.
- Das sind alle Hilfeleistungen, die unmittelbar der Erhaltung des Lebens eines Schwerverletzten, lebensbedrohlich Erkrankten oder Vergifteten dienen.
- Eigenschutz der Helfer beachten.
- Der Abtransport von Arbeitnehmern nach einem Unfall oder plötzlichem Unwohlsein zur ärtzlichen Behandlung ist sicherzustellen.
Auf Baustellen mit mehr als 20 Arbeitnehmern müssen geeignete Einrichtungen (wie z. B. Krankentragen und Bergetücher) in ausreichender Zahl bereitgestellt werden.
- Maßnahmen:
- Gefahrenzone -> absichern, bergen
- Bewusstlosigkeit -> stabile Seitenlagerung
- Atemstillstand -> Beatmung
- Kreislaufstillstand -> Herzmassage & Beatmung
- starke Blutung -> Blutstillung
- Schock -> Schockbekämpfung
Erste Hilfe und Information für Mitarbeiter
- Auf jeder Baustelle und in jeder Arbeitsstätte ist eine Ausstattung an Mitteln für die Erste Hilfe bereitzustellen.
- Mittel der Ersten Hilfe sind in staubdicht schließenden Behältern, in hygienisch einwandfreiem, jederzeit gebrauchsfertigem Zustand aufzubewahren.
- Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein.
- Im Verbandskasten deponieren:
- Anleitung zur Ersten Hilfe,
- Namen der Ersthelfer.
- Rufnummern und Adressen im Verbandskasten anschreiben:
- Notarzt,
- Rettungsdienst,
- Krankenhaus,
- Feuerwehr (Rettung),
- Elektroversorgungsunternehmen,
- Gasgebrechensdienst.
- Außerdem muss geklärt werden:
- Wo findet man Ersthelfer?
- Verbandskasten?
- Rettungstrage?
- Sanitätsraum?
- Flucht- und Rettungswege bei Erfordernis mit Rettungszeichen kennzeichnen und freihalten.
- Bei Erfordernis Alarmplan aufstellen – jeder muss im Notfall Bescheid wissen.
- Bei großen oder unübersichtlichen Baustellen Kontaktaufnahme mit dem örtlichen Rettungsdienst (siehe auch Notfallplan) – ggf. Rettungs- und Einsatzübung durchführen, Einsatztreffpunkte festlegen und Einweiser für Rettungsdienst bestimmen.
- Je nach Betriebsgröße sind Verbandskästen nach ÖNORM Z 1020 erforderlich. Im Verbandskasten muss auch ein Hinweis auf die periodische Überprüfung auf Vollständigkeit, auf unversehrte Verpackung erfolgen.
- Nach der Entnahme von Erste-Hilfe-Material ist dieses ehestmöglich zu ersetzen.
Ablaufdaten kontrollieren!
- Bei abgelegenen Arbeitsplätzen ist eine Zufahrtsbeschreibung für Rettungsdienste zu organisieren.
Sanitätsräume
- Auf Baustellen, auf denen von einem Arbeitgeber mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, muß im Baustellenbereich ein Sanitätsraum oder Vergleichbares vorhanden sein, in dem Erste Hilfe geleistet oder eine ärztliche Erstversorgung durchgeführt werden kann.
- Diese Verpflichtung des Arbeitgebers gilt für Baustellen in nicht mehr als 10 km Entfernung von Krankenanstalten mit unfallchirurgischen oder allgemeinchirurgischen Ambulanzen erst ab Beschäftigung von mehr als 100 Arbeitnehmern.
- Sanitätsräume und vergleichbare Einrichtungen müssen so gelegen sein, daß sie mit einer Tragbahre und mit Rettungsfahrzeugen erreicht werden können.
- Sanitätsräume und vergleichbare Einrichtungen müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen.
- In der Nähe der Sanitätsräume muß eine Abortanlage zur Verfügung stehen.
Ersthelfer
- Es ist dafür zu sorgen, dass folgende Personenzahl für die Erste-Hilfe-Leistung (Ersthelfer) ausgebildet wird:
- bei bis zu 19 Arbeitnehmern eine Person (d. h., schon ab einer Person muss ein ausgebildeter Ersthelfer im Betrieb sein!);
- bei 20 bis 29 Arbeitnehmern zwei Personen (bei je zehn weiteren Arbeitnehmern eine zusätzliche Person).
- Für die Ausbildung gilt Folgendes: Ab fünf gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmern muss es sich um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den Lehrplänen des Roten Kreuzes oder anderen handeln.
- Bei weniger als fünf regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern müssen alle Ersthelfer (mit sechsstündiger Unterweisung) in Abständen von höchstens vier Jahren eine mindestens achtstündige Erste-Hilfe-Auffrischung absolvieren (diese Ausbildung kann auch geteilt werden, sodass in Abständen von höchstens zwei Jahren eine mindestens vierstündige Erste-Hilfe-Auffrischung erfolgt).
- Werden auf einer Baustelle gleichzeitig Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber beschäftigt, ist es auch zulässig, dass mehrere Arbeitgeber die notwendige Anzahl an Ersthelfern gemeinsam erbringen, sofern die Koordination und Festlegung in ihren Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten klar und nachvollziehbar dokumentiert ist.
- Bei Erste-Hilfe-Kursen, von Rettungsorganisationen abgehalten, leistet die AUVA einen Kostenbeitrag.
Pflichten der Mitarbeiter
- Erste Hilfe zu leisten ist eine gesetzliche Verpflichtung für jeden.
- Jede Verletzung ist sofort zu melden.
- Die betriebliche Anordnung, sich in Erste Hilfe/zum Arzt zu begeben, ist zu befolgen.
- Maßnahmen, die der Ersten Hilfe dienen, sind zu unterstützen (z. B. Verletzte/Unfallort sichern, weitere Hilfe holen).
Maßnahmen zur Ersten Hilfe
- Es ist sicherzustellen, dass während der Arbeitszeit die gesetzlich erforderliche Anzahl an Ersthelfern anwesend ist.
- Auch der Arbeitgeber kann Ersthelfer sein.
Vorschriften und Regeln
- ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz) §§ 26–30
- BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) §§ 31, 32 und 41
- AStV (Arbeitsstättenverordnung) §§ 39, 40 und 41
- Aushangblatt: „Unfall – Was tun?“
- Aushangblatt: „Ersthelfer“ (weitere Exemplare erhältlich bei AUVA)
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