Böschungen

Böschungsneigung

  • Die Böschungsneigung richtet sich unter anderem nach
    • der Bodenart,
    • den vorhandenen Auflasten (z. B. Verkehr, Geräte, Aushub, angrenzende Bauwerke),
    • den möglichen Erschütterungen,
    • den Grundwasserverhältnissen,
    • den Witterungsverhältnissen,
    • den geologischen Verhältnissen.
  • Ohne rechnerischen Nachweis dürfen die untenstehenden Böschungswinkel nicht überschritten werden.
  • Nicht bindiger oder weicher bindiger Boden
    z. B. Sande, Kiese, Mutterboden
  • Steifer oder halbfester bindiger Boden
    z. B. Lehm, Mergel, fester Ton, Böden mit festem Zusammenhalt
  • Leichter Fels
    nicht gebräch und nicht verwittert, keine zur Baugrube einfallenden Schichten, ohne Klüfte
  • Schwerer Fels
    nur durch Sprengen lösbar
Böschungswinkel 90° erlaubt.

Standsicherheit

  • Die Neigungen der Böschungen sind zu verringern, wenn besondere Einflüsse die Standsicherheit beeinträchtigen (z. B. Störungen im Bodengefüge, Auffüllungen, Wasserzuflüsse, Auflasten, Erschütterungen).
  • Bei Schichten aus unterschiedlichen Bodenarten ist es notwendig, den Böschungswinkel nach dem Boden mit der geringsten Standfestigkeit festzulegen.
  • Ein Nachweis der Standsicherheit ist erforderlich, wenn
    • eine steilere Böschung als in D 1 angegeben angelegt werden soll;
    • besondere Einflüsse vorliegen;
    • bauliche Anlagen gefährdet sind.
  • An jedem Böschungs- oder Grabenrand ist ein Schutzstreifen mit einer Breite von 50 cm von Aushub, Geräten und Material freizuhalten.

Baugruben und Gräben geringer Tiefe

  • Bei Baugruben und Gräben bis 1,25 m Tiefe können die Wände senkrecht ausgeführt werden, wenn der Boden ausreichend standfest ist und keine besonderen Einflüsse vorliegen.

 Vorschriften und Regeln

  • BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) 6. Abschnitt
  • AUVA-Merkblatt M.plus 211.1 Sicherheits-Charta – Acht Regeln für mehr Sicherheit im Tiefbau
  • AUVA-Merkblatt M 223.1 Erdarbeiten – Gruben, Gräben, Künetten



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