Böschungen
Böschungsneigung
- Die Böschungsneigung richtet sich unter anderem nach
- der Bodenart,
- den vorhandenen Auflasten (z. B. Verkehr, Geräte, Aushub, angrenzende Bauwerke),
- den möglichen Erschütterungen,
- den Grundwasserverhältnissen,
- den Witterungsverhältnissen,
- den geologischen Verhältnissen.
- Ohne rechnerischen Nachweis dürfen die untenstehenden Böschungswinkel nicht überschritten werden.
- Nicht bindiger oder weicher bindiger Boden
z. B. Sande, Kiese, Mutterboden
- Steifer oder halbfester bindiger Boden
z. B. Lehm, Mergel, fester Ton, Böden mit festem Zusammenhalt
- Leichter Fels
nicht gebräch und nicht verwittert, keine zur Baugrube einfallenden Schichten, ohne Klüfte
- Schwerer Fels
nur durch Sprengen lösbar
Böschungswinkel 90° erlaubt.
Standsicherheit
- Die Neigungen der Böschungen sind zu verringern, wenn besondere Einflüsse die Standsicherheit beeinträchtigen (z. B. Störungen im Bodengefüge, Auffüllungen, Wasserzuflüsse, Auflasten, Erschütterungen).
- Bei Schichten aus unterschiedlichen Bodenarten ist es notwendig, den Böschungswinkel nach dem Boden mit der geringsten Standfestigkeit festzulegen.
- Ein Nachweis der Standsicherheit ist erforderlich, wenn
- eine steilere Böschung als in D 1 angegeben angelegt werden soll;
- besondere Einflüsse vorliegen;
- bauliche Anlagen gefährdet sind.
- An jedem Böschungs- oder Grabenrand ist ein Schutzstreifen mit einer Breite von 50 cm von Aushub, Geräten und Material freizuhalten.
Baugruben und Gräben geringer Tiefe
- Bei Baugruben und Gräben bis 1,25 m Tiefe können die Wände senkrecht ausgeführt werden, wenn der Boden ausreichend standfest ist und keine besonderen Einflüsse vorliegen.
Vorschriften und Regeln
- BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) 6. Abschnitt
- AUVA-Merkblatt M.plus 211.1 Sicherheits-Charta – Acht Regeln für mehr Sicherheit im Tiefbau
- AUVA-Merkblatt M 223.1 Erdarbeiten – Gruben, Gräben, Künetten
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