Baugrubenverbau
Planung
- Ein statischer Nachweis ist grundsätzlich immer erforderlich.
- Zur fachgerechten Sicherung einer Baugrube sind Kenntnisse erforderlich über:
- Abmessungen,
- größte Tiefe,
- Bodenart,
- Grundwasserverhältnisse,
- vorhandene Leitungen,
- Belastung durch Aushub, Baumaterial usw.,
- Belastung durch angrenzende Bauwerke; hierbei kann eine Sicherung oder Unterfangung notwendig werden,
- Belastung durch Maschinen am Baugrubenrand (Bagger, Lader, Hebezeuge, Fahrzeuge),
- Belastung durch Erschütterungen (Verkehr, Verdichtungsgeräte, Sprengung und Rammung).
Ausführung
- Erd- und Felswände dürfen beim Aushub nicht unterhöhlt werden.
- An allen Rändern mindestens einen 50 cm breiten Schutzstreifen freihalten.
- Zugang zur Baugrube über Treppentürme oder Treppen, ggf. Leitern.
- Absturzsicherung am Baugrubenrand.
Verbau
- Der Baugrubenverbau muss
- lückenlos sein,
- am Erdreich dicht anliegen.
- Sprenger müssen gegen Herabfallen gesichert werden.
- Es muss möglich sein, einzelne Verbauteile (Keile, Anker, Spannschlösser) nachzuspannen oder nachzuziehen.
- Keile sind zu sichern.
Standsicherheit
- Der Verbau muss in jedem Bauzustand – beim Einbau bis zur endgültigen Baugrubensohle, beim Rückbau bis zur vollständigen Verfüllung – standsicher sein.
- Der Verbau darf nur rückgebaut werden, soweit er durch Verfüllen entbehrlich geworden ist.
- Kann er nicht gefahrlos entfernt werden, muss er an Ort und Stelle belassen werden.
Überprüfung
- Alle Teile des Verbaus müssen regelmäßig überprüft, nötigenfalls instand gesetzt und verstärkt werden, insbesondere
- nach längeren Arbeitsunterbrechungen,
- nach starken Regenfällen,
- bei wesentlichen Veränderungen der Belastung,
- in Frostperioden bei einsetzendem Tauwetter,
- nach Erschütterungen (z. B. Sprengung).
Sonderverfahren
- Beim Verbau durch Spund-, Trägerbohl-, Schlitz-, Pfahl- oder verankerte Torkretwände ist vor Ausführung der Arbeiten ein Standsicherheitsnachweis zu erbringen.
Vorschriften und Regeln
- BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) 6. Abschnitt
- ÖNORM EN 16907-3: Ausführung von Erdarbeiten
- AUVA-Merkblatt M.plus 211.1 Sicherheits-Charta – Acht Regeln für mehr Sicherheit im Tiefbau
- AUVA-Merkblatt M 223.1 Erdarbeiten – Gruben, Gräben, Künetten
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