B 1.6
5 Arbeits- und gefährliche Arbeitsstoffe (Bau- und Hilfsstoffe, Abfälle)
- Auswahl von geeigneten Arbeitsstoffen mit geringstmöglicher Gesundheitsgefährdung
- z. B. lösemittelfreier Kleber, Lack, Anstrich
- Einstufung und Kennzeichnung
- z. B. Einstufung und Kennzeichnung von Eigenprodukten oder Abfüllungen aus Originalgebinde. Wird abgefüllt, muss auch das Folgegebinde gekennzeichnet sein.
- Transport und Lagerung
- z. B. Lagerungserfordernisse, Zusammenlagerungsverbote, Transportbeschränkungen, Gefahrguttransport
- Sichere Verarbeitung regeln
- z. B. Sicherheitsdatenblätter und Verarbeitungsanleitung sammeln und aufbereiten, Mitarbeiter informieren und unterweisen, Koordination mit anderen Personen sicherstellen
- Umgebungsbedingungen klären und Maßnahmen festlegen
- z. B. Be- und Entlüftung, räumliche und/oder zeitliche Trennung der Arbeiten, Kennzeichnung, Zutrittsbeschränkungen zum Arbeitsplatz
- Notfallmaßnahmen planen, unterweisen und üben
- z. B. Gebrauch der Augenspülflasche, Brandbekämpfung mit Feuerlöscher, Sand, Wasser usw.
- Abfallsammlung und -entsorgung
- Trennung der Baurestmassen nach der Recycling-VO, Mehrmuldenkonzept, gefährliche Abfälle mit Aufzeichnungspflicht, Verpackungsabfälle
- Zentrales Gefahrenmanagement
- z. B. Verzeichnis der verwendeten gefährlichen Arbeitsstoffe, Ersatzpflicht bzw. eventuelles Verbot von gefährlichen Arbeitsstoffen, behördliche Meldepflicht von krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Arbeitsstoffen mit zugehörigem Arbeitnehmerverzeichnis
- Gesundheitsüberwachung
- z. B. Eignungs- und Folgeuntersuchung, arbeitsmedizinische Betreuung
- Bei Verwendung explosionsgefährlicher Arbeitsstoffe (z. B. Flüssiggas, Azetylen, Benzin, Druckgaspackungen, Holzstaub etc.) sind die Bestimmungen der VEXAT (Verordnung Explosionsfähige Atmosphären) zu berücksichtigen.
- Merkblatt „Explosionsfähige Atmosphären“
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