B 3.4
Baudurchführung
- Verkehrssicherung
- Maßnahmen gemäß Bescheid und Verordnung der Verkehrsbehörde
- Beschränkungen für allgemeinen Verkehr beachten (Breite/Höhe/Gewicht)
- Fußgänger-Schutz
- Zutrittsverbote
- Aufenthaltsverbote, z. B. im Gefahrenbereich
- Verkehrsführung auf der Baustelle
- Ein- und Ausfahrten
- Baustraßen
- Rückwärtsfahrt
- Höchstgeschwindigkeit
- Beladeanweisung
- Baustellenflächen
- Funktionen zuordnen
- Gefahrenbereiche kennzeichnen (absperren, abschranken)
- Fahrwege und Fußwege trennen
- Lagerflächen zuweisen
- Zufahrt für Einsatzfahrzeuge immer freihalten
- Erd- und Freileitungen
- suchen
- einmessen
- markieren (dauerhaft)
- sichern
- Künettenverbau/Baugrubensicherung
- Verbauart/Böschungswinkel festlegen
- Verbaumaterial beschaffen
- Ein- und Ausbau überwachen
- Arbeitsraumbreiten einhalten
- Sicherheitsabstände einhalten
- Absturzgefahr
- Absturzkanten feststellen und sichern
- Sicherungsart festlegen
- bei Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) klare Unterweisung geben, z. B. Anschlagpunkt und Aufsicht festlegen
- Berge- und Rettungsmaßnahmen festlegen
- Beleuchtung
- alle Arbeitsplätze und Verkehrswege ausreichend beleuchten, z. B. in Kellern, Schächten, Kanälen, Dachböden, unter Tage, auch morgens und abends im Winter
- Notbeleuchtung (Fluchtwege)
- Unterweisung der Beschäftigten über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, insbesondere:
- über die Besonderheiten der Baustelle
- über Gefährdung durch Neben- bzw. Subunternehmer
- über Gefährdung durch aufrechten Betrieb
- bei neuen Arbeitsmethoden/-techniken
- bei Arbeiten mit besonderer Gefährdung (z. B. Lärm, Vibrationen, Explosionsgefahr)
- nach Unfällen oder sonstigen Zwischenfällen
- zumindest aber einmal im Kalenderjahr
Die Unterweisung hat durch geeignete Personen und erforderlichenfalls schriftlich zu erfolgen. (siehe Kap. B 2) Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, müssen in einer für sie verständlichen Form (Video, Bild, Demonstration) unterwiesen werden.
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