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B 3.4


Baudurchführung

  • Verkehrssicherung
    • Maßnahmen gemäß Bescheid und Verordnung der Verkehrsbehörde
    • Beschränkungen für allgemeinen Verkehr beachten (Breite/Höhe/Gewicht)
    • Fußgänger-Schutz
    • Zutrittsverbote
    • Aufenthaltsverbote, z. B. im Gefahrenbereich
  • Verkehrsführung auf der Baustelle
    • Ein- und Ausfahrten
    • Baustraßen
    • Rückwärtsfahrt
    • Höchstgeschwindigkeit
    • Beladeanweisung
  • Baustellenflächen
    • Funktionen zuordnen
    • Gefahrenbereiche kennzeichnen (absperren, abschranken)
    • Fahrwege und Fußwege trennen
    • Lagerflächen zuweisen
    • Zufahrt für Einsatzfahrzeuge immer freihalten
  • Erd- und Freileitungen
    • suchen
    • einmessen
    • markieren (dauerhaft)
    • sichern
  • Künettenverbau/Baugrubensicherung
    • Verbauart/Böschungswinkel festlegen
    • Verbaumaterial beschaffen
    • Ein- und Ausbau überwachen
    • Arbeitsraumbreiten einhalten
    • Sicherheitsabstände einhalten
  • Absturzgefahr
    • Absturzkanten feststellen und sichern
    • Sicherungsart festlegen
    • bei Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) klare Unterweisung geben, z. B. Anschlagpunkt und Aufsicht festlegen
    • Berge- und Rettungsmaßnahmen festlegen
  • Beleuchtung
    • alle Arbeitsplätze und Verkehrswege ausreichend beleuchten, z. B. in Kellern, Schächten, Kanälen, Dachböden, unter Tage, auch morgens und abends im Winter
    • Notbeleuchtung (Fluchtwege)
  • Unterweisung der Beschäftigten über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, insbesondere:
    • über die Besonderheiten der Baustelle
    • über Gefährdung durch Neben- bzw. Subunternehmer
    • über Gefährdung durch aufrechten Betrieb
    • bei neuen Arbeitsmethoden/-techniken
    • bei Arbeiten mit besonderer Gefährdung (z. B. Lärm, Vibrationen, Explosionsgefahr)
    • nach Unfällen oder sonstigen Zwischenfällen
    • zumindest aber einmal im Kalenderjahr

    • Die Unterweisung hat durch geeignete Personen und erforderlichenfalls schriftlich zu erfolgen. (siehe Kap. B 2) Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, müssen in einer für sie verständlichen Form (Video, Bild, Demonstration) unterwiesen werden.

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