B 20.2
Lagerung
- Brennbare Flüssigkeiten und giftige Stoffe sind so zu lagern, dass keine umweltschädigenden Folgen auftreten.
- Getrenntes Lagern von
- entzündlichen und brandfördernden Stoffen,
- gefährlichen Arbeitsstoffen.
- Auch Hochwassersicherheit bedenken.
Brandschutz
- Löschwasser darf nicht in Oberflächengewässer abfließen können.
Bäume
- Im Wurzelbereich den Boden nicht unnötig stark verdichten, da dies den Stoffkreislauf stört und die Wurzeln absterben.
Begriffe zum Umweltschutz
- Abfall: Im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes versteht man unter Abfall bewegliche Sachen,
- deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder
- deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse geboten ist.
- Abfallbehandlung: Gesamtheit aller Maßnahmen, die dazu dienen, Abfälle natürlichen oder künstlichen Stoffkreisläufen zuzuführen oder endgültig abzulagern, sowie jene Maßnahmen, die diese Prozesse ermöglichen oder erleichtern.
- Abwasser: In Haushalten und in der Industrie verbrauchtes Wasser, das in der Kanalisation gesammelt und dann in eine Kläranlage geleitet wird, wo es mechanisch, chemisch und biologisch gereinigt wird.
- Altlasten: Altlasten im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte sowie durch diese kontaminierte Böden und Grundwasserkörper, von denen – nach den Ergebnissen einer Gefährdungsabschätzung – erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen.
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