<

 

 

>


B 20.2


Lagerung

  • Brennbare Flüssigkeiten und giftige Stoffe sind so zu lagern, dass keine umweltschädigenden Folgen auftreten.
  • Getrenntes Lagern von
    • entzündlichen und brandfördernden Stoffen,
    • gefährlichen Arbeitsstoffen.
  • Auch Hochwassersicherheit bedenken.

Brandschutz

  • Löschwasser darf nicht in Oberflächengewässer abfließen können.

Bäume

  • Im Wurzelbereich den Boden nicht unnötig stark verdichten, da dies den Stoffkreislauf stört und die Wurzeln absterben.

Begriffe zum Umweltschutz

  • Abfall: Im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes versteht man unter Abfall bewegliche Sachen,
    • deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder
    • deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse geboten ist.
  • Abfallbehandlung: Gesamtheit aller Maßnahmen, die dazu dienen, Abfälle natürlichen oder künstlichen Stoffkreisläufen zuzuführen oder endgültig abzulagern, sowie jene Maßnahmen, die diese Prozesse ermöglichen oder erleichtern.
  • Abwasser: In Haushalten und in der Industrie verbrauchtes Wasser, das in der Kanalisation gesammelt und dann in eine Kläranlage geleitet wird, wo es mechanisch, chemisch und biologisch gereinigt wird.
  • Altlasten: Altlasten im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte sowie durch diese kontaminierte Böden und Grundwasserkörper, von denen – nach den Ergebnissen einer Gefährdungsabschätzung – erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen.

<

 

 

 

>




PDF Ansicht


Copyright 2025 | Bundesinnung Bau | Wirtschaftskammer Österreich