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D 5


Arbeitsraumbreiten

Erforderlicher Arbeitsraum

  • Ausreichender Arbeitsraum ist erforderlich für
    • die sichere und fachgerechte Durchführung der Arbeiten,
    • für den Durchgang,
    • für den Materialtransport,
    • für die Lagerung von Werkzeug und Material,
    • für die Bergung Verletzter.

Arbeitsraumbreiten in Baugruben

  • In Baugruben beträgt die Mindestbreite des Arbeitsraumes
    • 60 cm bei steilen Böschungen > 80°,
    • 40 cm bei flacheren Böschungen.

D 5.1


Gräben und Künetten

Ohne betretbaren Arbeitsraum (Kabelkünetten)
  • Arbeitsraumbreiten < 60 cm sind nur bei Gräben und Künetten bis 1,25 m Tiefe zulässig, soferne keine Arbeiten in gebückter Haltung, wie das Verlegen oder Prüfen von Leitungen oder das Spleißen von Kabeln, in diesen Gräben oder Künetten durchgeführt werden.
Mit betretbarem Arbeitsraum
  • Die Mindestbreiten der Künetten sind abhängig
    • vom Rohrdurchmesser,
    • von der Tiefe,
    • von der Leitungsart.
  • Es gilt jeweils das größere Maß.
Die Mindestbreiten beziehen sich auf das lichte Maß von Verbauwand zu Verbauwand, in den Fällen, wo kein Verbau notwendig ist, von Erdwand zu Erdwand.

D 5.2


Mindestbreite in Abhängigkeit von der Tiefe

Mindestbreite in Abhängigkeit vom Durchmesser der Leitungen
  • Bei der Mindestgrabenbreite ist die Dicke der Aufsetzer bei der Bemessung der Arbeitsraumbreite mit zu berücksichtigen.


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