die sichere und fachgerechte Durchführung der Arbeiten,
für den Durchgang,
für den Materialtransport,
für die Lagerung von Werkzeug und Material,
für die Bergung Verletzter.
Arbeitsraumbreiten in Baugruben
In Baugruben beträgt die Mindestbreite des Arbeitsraumes
60 cm bei steilen Böschungen > 80°,
40 cm bei flacheren Böschungen.
Gräben und Künetten
Ohne betretbaren Arbeitsraum (Kabelkünetten)
Arbeitsraumbreiten < 60 cm sind nur bei Gräben und Künetten bis 1,25 m Tiefe zulässig, soferne keine Arbeiten in gebückter Haltung, wie das Verlegen oder Prüfen von Leitungen oder das Spleißen von Kabeln, in diesen Gräben oder Künetten durchgeführt werden.
Mit betretbarem Arbeitsraum
Die Mindestbreiten der Künetten sind abhängig
vom Rohrdurchmesser,
von der Tiefe,
von der Leitungsart.
Es gilt jeweils das größere Maß.
Die Mindestbreiten beziehen sich auf das lichte Maß von Verbauwand zu Verbauwand, in den Fällen, wo kein Verbau notwendig ist, von Erdwand zu Erdwand.
Mindestbreite in Abhängigkeit von der Tiefe
Mindestbreite in Abhängigkeit vom Durchmesser der Leitungen
Bei der Mindestgrabenbreite ist die Dicke der Aufsetzer bei der Bemessung der Arbeitsraumbreite mit zu berücksichtigen.
Vorschriften und Regeln
BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) 6. Abschnitt
ÖNORM EN 1610
ÖNORM B 2205
AUVA-Merkblatt M.plus 211.1 Sicherheits-Charta – Acht Regeln für mehr Sicherheit im Tiefbau
AUVA-Merkblatt M 223.1 Erdarbeiten – Gruben, Gräben, Künetten
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