Arbeitsraumbreiten

Erforderlicher Arbeitsraum

  • Ausreichender Arbeitsraum ist erforderlich für
    • die sichere und fachgerechte Durchführung der Arbeiten,
    • für den Durchgang,
    • für den Materialtransport,
    • für die Lagerung von Werkzeug und Material,
    • für die Bergung Verletzter.

Arbeitsraumbreiten in Baugruben

  • In Baugruben beträgt die Mindestbreite des Arbeitsraumes
    • 60 cm bei steilen Böschungen > 80°,
    • 40 cm bei flacheren Böschungen.

Gräben und Künetten

Ohne betretbaren Arbeitsraum (Kabelkünetten)
  • Arbeitsraumbreiten < 60 cm sind nur bei Gräben und Künetten bis 1,25 m Tiefe zulässig, soferne keine Arbeiten in gebückter Haltung, wie das Verlegen oder Prüfen von Leitungen oder das Spleißen von Kabeln, in diesen Gräben oder Künetten durchgeführt werden.
Mit betretbarem Arbeitsraum
  • Die Mindestbreiten der Künetten sind abhängig
    • vom Rohrdurchmesser,
    • von der Tiefe,
    • von der Leitungsart.
  • Es gilt jeweils das größere Maß.
Die Mindestbreiten beziehen sich auf das lichte Maß von Verbauwand zu Verbauwand, in den Fällen, wo kein Verbau notwendig ist, von Erdwand zu Erdwand.
Mindestbreite in Abhängigkeit von der Tiefe

Mindestbreite in Abhängigkeit vom Durchmesser der Leitungen
  • Bei der Mindestgrabenbreite ist die Dicke der Aufsetzer bei der Bemessung der Arbeitsraumbreite mit zu berücksichtigen.


 Vorschriften und Regeln

  • BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) 6. Abschnitt
  • ÖNORM EN 1610
  • ÖNORM B 2205
  • AUVA-Merkblatt M.plus 211.1 Sicherheits-Charta – Acht Regeln für mehr Sicherheit im Tiefbau
  • AUVA-Merkblatt M 223.1 Erdarbeiten – Gruben, Gräben, Künetten



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