Prüfungen von Maschinen
Allgemeines
- Bei technischen Einrichtungen und Maschinen sind verschiedene Prüfungen durch Benutzer, Fachkundige oder Sachverständige vorgeschrieben.
- Festgestellte Mängel sind fristgerecht vor der nächsten Verwendung zu beseitigen.
- Die Mängelbehebung dokumentieren (gemeinsam mit dem Prüfergebnis aufbewahren).
- Die Ergebnisse der Prüfungen von Fachkundigen und Sachverständigen müssen schriftlich festgehalten und bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden.
Prüfumfang
- Jeder Benutzer hat Arbeitsmittel, die er verwendet, vor dem Einsatz zu prüfen
- auf augenscheinliche Mängel,
- auf Funktion der Sicherheitseinrichtungen.
- Zum Beispiel bei
- Lastaufnahmeeinrichtungen: Lasthaken, Zustand von Seil, Gurt, Kette, Haken;
- elektrische Handmaschinen: Gehäuse, Steckverbindungen, Zuleitungen, Schalter.
Fachkundige
- Fachkundige sind Personen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Berufserfahrung sowie Kenntnisse der anzuwendenden Prüfvorschriften besitzen. Z. B. Ingenieure für Maschinenbau, Schlosser und Metallbaumeister, qualifizierte Facharbeiter (z. B. Maschinisten, Kranfahrer).
- Sie benötigen dafür
- eine Fachausbildung,
- Erfahrung mit Geräten oder Maschinen,
- Kenntnisse der Sicherheitsvorschriften für das Prüfobjekt.
- Die Bestellung des Fachkundigen erfolgt durch den Arbeitgeber.
Externe Fachkundige
- Externe Fachkundige sind Mitarbeiter von geeigneten Stellen mit besonderen Kenntnissen, z. B. Ziviltechniker, Prüfstellen (TÜV), Ingenieurbüros.
Die wichtigsten prüfpflichtigen Arbeitsmittel auf Baustellen
- Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000 iF BGBl. II Nr. 21/2010
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