Abbrucharbeiten
Allgemeines
- Während der Abbrucharbeiten obliegt die Aufsicht einer fachkundigen Person.
- Abbrucharbeiten dürfen nur mit besonders ausgerüsteten und geeigneten Geräten, Maschinen und Einrichtungen ausgeführt werden.
- Sie dürfen nur von erfahrenen und geeigneten Personen ausgeführt werden.
- Staub reduzieren, z. B. durch Wassernebel, eventuell Erdbaumaschinen mit Atemluftversorgung einsetzen, Schuttcontainer abdecken.
- Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebenjahr dürfen nicht zu Abbrucharbeiten herangezogen werden.
- Unter Rückbau versteht man das Abtragen eines Bauwerks in umgekehrter Reihenfolge seiner Errichtung.
Vorbereitende Maßnahmen
- Vor Beginn der Abbrucharbeiten sind die vorhandene Bausubstanz und die Einwirkungen auf Nachbarbauwerke zu prüfen.
- Auf die Statik des abzubrechenden Bauwerkes achten (Aussteifungen, Einspannungen, Auskragungen, Bewehrungsart und -richtung).
- Bei Teilabbrüchen (z. B. Aufstockung eines Gebäudes) auf Standfestigkeit der verbleibenden Bauteile (Giebel, Kamine) achten und diese sichern.
- Auf Leitungen (Strom, Wasser, Abwasser, Gas, Fernwärme, Kommunikation) achten.
- Witterungseinflüsse (z. B. Wind, Regen und Schnee) berücksichtigen.
- Abbruchverfahren nach örtlichen Gegebenheiten festlegen.
- Abbruchanweisung erstellen.
- Art und Anzahl der einzusetzenden Geräte und deren Arbeitsbereiche festlegen.
- Bagger und Lader mit notwendiger Reichhöhe, Standsicherheit und Festigkeit auswählen.
- Reihenfolge der einzelnen Abbruchabschnitte bestimmen.
- Gefahrenzonen (z. B. Abwurfbereiche) und Aufstellorte von Prallwänden festlegen.
- Verkehrs- und Fluchtwege von Abbruchmaterial freihalten.
- Im Gefahrenbereich dürfen sich nur unterwiesene und für die Arbeit unbedingt notwendige Personen aufhalten.
- Gefahrenbereiche sind gegen unbefugten Zutritt technisch abzusperren oder durch Warnposten sichern.
- Geschossdecken nicht mit Abbruchmaterial überlasten.
Die Abbruchanweisung
- Vor Durchführung der Abbrucharbeiten muss von einer fachkundigen Person eine schriftliche Abbruchanweisung erstellt werden. Diese kann entfallen, wenn keine besonderen Sicherheitsmaßnahmen oder Anweisungen notwendig sind.
- Die Abbruchanweisung muss folgende Angaben enthalten:
- Umfang, Reihenfolge und Art der Abbrucharbeiten und der dabei erforderlichen Sicherungsmaßnahmen,
- erforderliche Gerüste und Aufstiege,
- Abbruchniveau,
- Einwirkung auf Nachbarobjekte und damit verbundene Schutzmaßnahmen,
- Freileitungen, unterirdische Leitungen und sonstige Einbauten sowie die damit erforderliche Schutzmaßnahme,
- spezielle Schutzmaßnahmen bei Abbruch von Fertigteilbauten, Stahlbeton-, Metall- und Holzbauten,
- mögliche Gesundheitsgefahren, Brand- oder Explosionsgefahren durch im Bauwerk verwendete Stoffe (z. B. Asbest, Quarzstaub, bleihaltige Ablagerungen etc.) sowie die damit erforderlichen Schutzmaßnahmen.
- Die Abbruchanweisung ist die Grundlage für die Unterweisung der Arbeitnehmer.
Abbruchverfahren
- Abbruchverfahren sind genormt, z. B. Abgreifen, Eindrücken, Einreißen, Einschlagen, Einziehen, Fräsen, Stemmen, Sprengen.
- Der Abbruch durch Unterhöhlen oder Einschlitzen ist unzulässig.
- Abbruchverfahren können einzeln oder kombiniert angewandt werden.
Sicherheitsabstände
- Sicherheitsabstände zum abzubrechenden Bauteil sind von der Aufsichtsperson auf der Baustelle vor Beginn der Abbrucharbeiten festzulegen, und zwar u. a. in Abhängigkeit von der Höhe des Bauteils (BauV § 116).
- In Abhängigkeit vom Abbruchverfahren sind folgende Sicherheitsabstände einzuhalten (BauV § 113):
Abbrucharbeiten von Hand (Abtragen)
- Unter Abtragen versteht man das schichtweise Abbrechen von Bauwerken mit Handwerkzeugen und/oder Druckluftgeräten
- Gerüst aufstellen, Absturzsicherungen erstellen.
- Abwurföffnungen sichern.
- Bauteile vor dem Lösen gegen Herabfallen sichern.
- Bei Einsturzgefahr von Bauteilen Arbeiten sofort einstellen, Gefahrenbereich verlassen, Baustellenbereich sichern.
- Aufsichtsperson informieren, wenn:
- Kampfmittel,
- gefährliche Arbeitsstoffe (z. B. Asbest),
- kontaminierte Bausubstanz,
- Ver- und Entsorgungsleitungen,
- Rissbildungen an benachbarten Gebäuden unvorhergesehen auftreten.
- Schuttrutschen sicher befestigen.
- Niemals ungesichert auf Mauerkronen arbeiten.
Verweise
Folgende Kapitel sind zu beachten. Siehe:
Vorschriften und Regeln
- BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) 16. Abschnitt §§ 110–119
- ÖNORM B 3151 Rückbaunorm
- ÖNORM B 2251 Abbrucharbeiten
- Broschüre „Baurestmassen – Verwertung und Entsorgung“
www.bau.or.at/baurestmassen
- Leitfaden für den Umgang mit Asbestzement bei Dach- und Fassadenarbeiten
wko.at/dachdecker
- Merkblatt „Explosionsfähige Atmosphären“ www.bau.or.at/arbeitssicherheit
- AUVA-Merkblatt M.plus 225 Abbrucharbeiten
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