Koordination

Allgemeines

  • Die Baustellen-Richtlinie 92/57/EWG der Europäischen Union ist in Österreich durch das Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG, BGBl. I Nr. 37/1999, umgesetzt.
  • Das BauKG wendet sich nach dem Verursacherprinzip primär an den Bauherrn.
  • Ziel des BauKG ist es, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer auf Baustellen durch die Koordination der Tätigkeiten und der Schutzmaßnahmen zu sichern.
  • Die Koordination umfasst Planung und Bauvorbereitung, aber auch die Durchführung der Bauarbeiten.
  • Warnpflicht: Jedes beauftragte Unternehmen (Planer, Ausführende u. a.) hat einen offensichtlich nicht informierten Bauherrn auf seine Verpflichtungen nach dem BauKG hinzuweisen. Warnungen an den Bauherrn/Projektleiter sind zu dokumentieren und aufzubewahren.
Organisation statt Improvisation

Der Bauherr

  • sorgt dafür, dass alle Grundsätze zur Verhütung von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit berücksichtigt werden bei
    • Entwurf
    • Vorbereitung des Bauprojekts,
    • Abschätzung der voraussichtlichen Dauer der Arbeiten sowie bei der
    • Ausführungsplanung;
  • bestellt einen Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Planungsphase (Planungskoordinator) und für die Ausführungsphase (Baustellenkoordinator), wenn auf der Baustelle gleichzeitig (oder aufeinander folgend und einander beeinflussend) Arbeitnehmer mehrerer Unternehmen tätig sind;
  • kann dem Projektleiter, einem von ihm beauftragten Fachmann seines Vertrauens, seine Verantwortung nach dem BauKG mit dessen Zustimmung übertragen;
  • erstellt spätestens zwei Wochen vor Baubeginn die Vorankündigung mittels Webanwendung der BUAK (www.buak.at) mit den wesentlichen Angaben über das Bauvorhaben. Ausnahme: Kleinbauvorhaben;
  • sorgt für die Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (Ausnahme: Kleinbauvorhaben ohne besondere Gefährdung) und der Unterlage für spätere Arbeiten sowie deren Umsetzung durch die bauausführenden Unternehmen;
  • trägt jedoch die Verantwortung, wenn er als Projektleiter, Planungs- und Baustellenkoordiator einen Betriebsangehörigen einsetzt.
  • kann dem Projektleiter, einem von ihm beauftragten Fachmann seines Vertrauens, seine Verantwortung nach dem BauKG mit dessen Zustimmung übertragen;
  • trägt jedoch die Verantwortung, wenn er als Projektleiter, Planungs- und Baustellenkoordiator einen Betriebsangehörigen einsetzt.
Baustellenbedingungen

Planungs- und Vorbereitungsphase

  • Der Bauherr bzw. Projektleiter beauftragt die Planer, bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts sowie bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer der Arbeiten alle Grundsätze der Gefahrenverhütung zu berücksichtigen.
  • Darüber hinaus bestellt der Bauherr bzw. der Projektleiter bei Beginn der Planungsarbeiten einen Planungskoordinator.
  • Warnpflicht: Jeder beauftragte Planer und Ausführende (Baumeister, Ziviltechniker / Ingenieurkonsulent, Technisches Büro u. a.) hat einen offensichtlich nicht informierten Bauherrn auf seine Verpflichtungen nach dem BauKG hinzuweisen. Warnungen an den Bauherrn/Projektleiter sind zu dokumentieren und aufzubewahren.

Die Koordinatoren

Allgemeines
  • Der Bauherr/Projektleiter hat einen qualifizierten Planungs- und Baustellenkoordinator zu bestellen, wenn Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder aufeinander folgend auf einer Baustelle tätig werden und es dadurch zu Auswirkungen auf den Arbeitnehmer- und Gesundheitsschutz kommt. Dies gilt unabhängig von der Baustellengröße.
  • Der Planungs- und Baustellenkoordinator kann, muss aber nicht dieselbe Person sein.
  • Wenn eine juristische Person zum Koordinator bestellt wird, muss diese diejenige natürliche Person benennen, die dann tatsächlich die Koordinatoraufgaben wahrnimmt.
  • Die Bestellung des Planungskoordinators hat zu Beginn der (Detail-)Planungsarbeiten zu erfolgen.
  • Die Bestellung des Baustellenkoordinators hat spätestens mit der ersten Auftragsvergabe zu erfolgen.
  • Die Bestellung des Koordinators hat schriftlich zu erfolgen und ist nur wirksam, wenn ihr der bestellte Koordinator schriftlich zugestimmt hat.
  • Als Koordinator kann ein externer Fachmann, aber auch ein Arbeitnehmer des Bauherrn / Projektleiters oder ein Planer, ein Ausführen- der oder die Bauaufsicht bestellt werden.
  • Die Bestellung mehrerer Personen zu nacheinander tätigen Planungs- oder Baustellenkoordinatoren ist zulässig, z. B. Koordinator für die Rohbauphase, Koordinator für die Ausbauphase. Dabei ist auf einen geordneten Übergang zu achten.
  • Bei entsprechender Qualifikation kann der Bauherr selbst oder einer seiner Mitarbeiter als Koordinator tätig sein. Der Bauherr trägt jedoch die Verantwortung, wenn er als Projektleiter, Planungs- und Baustellenkoordinator einen Betriebsangehörigen einsetzt.
Qualifikation
  • Der Koordinator muss über folgende Qualifikation verfügen:
    • einschlägige Ausbildung für das jeweilige Bauvorhaben
    • mindestens dreijährige, einschlägige Berufserfahrung für das jeweilige Bauvorhaben
    • Kenntnis der einschlägigen Arbeitnehmerschutzvorschriften für das jeweilige Bauvorhaben
  • Es gibt keine vorgeschriebene eigene Ausbildung oder Prüfung zum universellen, für jedes Bauvorhaben qualifizierten Koordinator.
  • Beispielhaft werden im BauKG als geeignete Koordinatoren genannt:
    • Baumeister,
    • Personen mit baugewerblicher Ausbildung sowie
    • Bauingenieure und Personen mit vergleichbarer Ausbildung.

Der Planungskoordinator

  • koordiniert die Umsetzung der Grundsätze der Gefahrenverhütung durch den/die Planer;
  • arbeitet einen Sicherheits- und Gesundheits- schutzplan aus;
  • stellt eine Unterlage für spätere Arbeiten zusammen;
  • achtet darauf, dass der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die Unterlage vom Bauherrn bzw. Projektleiter berücksichtigt werden – durch Aufnahme der geplanten Maßnah- men in den Vertrag.

Ausführungsphase

  • Mit der Aufnahme des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans und der Unterlage in den Vertrag werden die ausführenden Unternehmen verpflichtet, den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die Unterlage in die Praxis umzusetzen.
  • Spätestens zum Zeitpunkt der ersten Auftragsvergabe wird vom Bauherrn bzw. vom Projektleiter auch der Baustellenkoordinator bestellt.
  • Das Erfüllen der Hinweispflicht ist zu dokumentieren und diese Dokumente sind aufzubewahren.

Der Baustellenkoordinator

  • koordiniert die Umsetzung der Grundsätze der Gefahrenverhütung, die Umsetzung der für die Baustelle geltenden Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz und die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die bauausführenden Unternehmen;
  • passt den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die Unterlage den Änderungen während des Bauablaufs an;
  • organisiert zwischen den bauausführenden Unternehmen die Zusammenarbeit und die Koordination der Tätigkeiten sowie die gegen- seitige Information der Unternehmen;
  • achtet darauf, dass die bauausführenden Unternehmen die Grundsätze der Gefahrenverhütung und den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan anwenden, und gibt den Unternehmen diesbezügliche Hinweise;
  • informiert bei festgestellten Gefahren für Sicherheit und Gesundheit die betroffenen Unternehmen und den Bauherrn bzw. Projektleiter;
  • hat das Recht zur Information des Arbeitsinspektorats, wenn seiner Aufforderung zur Beseitigung von Missständen nicht entsprochen wird
  • veranlasst Maßnahmen, dass nur befugte Personen die Baustelle betreten.

Die bauausführenden Unternehmen

  • berücksichtigen die Rahmenbedingungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans und werden nach Erfordernis vom Baustellenkoordinator unterstützt;
  • führen die Gefahrenermittlung und -beurteilung sowie die Festlegung der Schutzmaßnahmen („Evaluierung“) für die eigenen Arbeiten durch;
  • koordinieren sowohl ihre Arbeiten als auch ihre Schutzmaßnahmen mit den anderen Unternehmen;
  • berücksichtigen die Hinweise des Baustellenkoordinators;
  • verwirklichen die Sicherheitsmaßnahmen aus der Unterlage für spätere Arbeiten.

Organigramm

Organigramm

Die Vorankündigung

Allgemeines

Für die im Folgenden genannten Punkte ist der Bauherr/Projektleiter verantwortlich:

  • Die Vorankündigung muss für alle Bauvorhaben erstellt werden, bei denen voraussichtlich
    • die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf denen mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden oder
    • deren Umfang 500 Personentage übersteigt.
  • Die Vorankündigung ist spätestens zwei Wochen vor Arbeitsbeginn in der Baustellendatenbank der BUAK im Internet unter www.buak.at, Link Baustellenmeldung, vorzunehmen.
    Ausnahme: Katastrophenfälle, unaufschiebbare oder kurzfristig zu erledigende Arbeiten sind spätestens mit Arbeitsbeginn zu melden.
  • Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen.
  • Die Vorankündigung ist bei Änderungen anzupassen. Vor allem neu beauftragte Unternehmen – auch Subunternehmen – sind aufzulisten (Name, Adresse, Aufsichtsperson).
Bild Webseite BUAK

Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan)

Allgemeines
  • Es ist Pflicht des Bauherrn/Projektleiters, dass der SiGePlan erstellt und berücksichtigt wird.
  • Der SiGePlan muss für alle Baustellen erstellt werden,
    • deren Dauer mehr als 30 Arbeitstage beträgt und wenn mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden oder
    • deren Umfang 500 Personentage übersteigt
    Siehe Tabelle Kap. A.1.1
  • Der SiGePlan muss für alle Baustellen erstellt werden, auf denen Arbeiten verrichtet werden, die mit besonderen Gefahren für die Arbeitnehmer verbunden sind
Explosionsgefahr
  • Als besondere Gefahren gelten
    • Arbeiten, bei denen die Gefahr des Absturzes, des Verschüttetwerdens oder des Versinkens besteht, wenn diese Gefahr durch die Art der Tätigkeit, die angewandten Arbeitsverfahren oder die Umgebungsbedingungen erhöht wird, z. B. Arbeiten im Verkehrsbereich oder in der Nähe von Gasleitungen,
    • Arbeiten, bei denen die Arbeitnehmer gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind, die entweder eine besondere Gefahr für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer darstellen oder für die Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorgeschrieben sind,
    • Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen,
    • Arbeiten, bei denen die Gefahr des Ertrinkens besteht,
    • Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau,
    • Arbeiten mit Tauchgeräten,
    • Arbeiten in Druckkammern,
    • Arbeiten, bei denen Sprengstoff eingesetzt wird,
    • die Errichtung oder der Abbau von schweren Fertigbauelementen,
    • Arbeiten mit Betonpumpen.
Grundbruchgefahr
  • Der SiGePlan muss bereits in der Vorbereitungsphase erstellt werden:
    • Die Erstellung des SiGePlans fällt in den Aufgabenbereich des Planungskoordinators.
  • Der SiGePlan ist erforderlichenfalls anzupassen, wenn sich Änderungen z. B. durch den Bauablauf ergeben:
    • Die Anpassung des SiGePlans ist Aufgabe des Baustellenkoordinators.
  • Der SiGePlan ist in der Vorbereitungsphase und in der Ausführungsphase zu berücksichtigen:
    • Die Inhalte des SiGePlans müssen in der Ausschreibung bzw. im Bauvertrag enthalten sein.
    • Es ist Aufgabe des Planungskoordinators, darauf zu achten, dass der Bauherr bzw. Projektleiter den SiGePlan berücksichtigt.
  • Arbeitgeber, Präventivkräfte und Arbeitnehmer der ausführenden Unternehmen müssen Zugang zum SiGePlan haben:
    • Der SiGePlan liegt an einer für jeden Arbeitnehmer zugänglichen Stelle auf der Baustelle auf.
Der Inhalt des SiGePlans
  • Angaben über die Baustelle und das Baustellenumfeld, von denen die ausführenden Unternehmen üblicherweise nichts wissen; jene Gefahren, die aus der Baustellenumgebung herrühren und die über die „normalen“ Baustellengegebenheiten hinausgehen:
    • Besonderheiten des Baugrundes,
    • Einbauten,
    • sonstige auf der Baustelle stattfindende betriebliche Tätigkeiten usw.
  • Eine Auflistung aller für die Baustelle in Aussicht genommenen Tätigkeiten unter Berücksichtigung ihres zeitlichen Ablaufs:
    • Bauzeitplan in Form eines Balkendiagramms.
  • Die entsprechend dem zeitlichen Ablauf dieser Tätigkeiten und dem Baufortschritt jeweils festgelegten Schutzmaßnahmen sowie baustellenspezifische Regelungen unter Verweis auf die jeweils anzuwendenden Arbeitnehmerschutzvorschriften:
    • Erweiterung des Bauzeitplans durch die auf Grund der Baustellensituation erforderlichen spezifischen Schutzmaßnahmen, die von einem Unternehmen konkret anzuwenden sind, z. B. die wegen einer nahen Straße erforderliche lotrechte Baugrubensicherung mittels Spundwand, die Abgrenzung gegenüber einem Fluss an der Baustellenrückseite.
  • Wenn Arbeitnehmer eines Unternehmens durch die Tätigkeit von Arbeitnehmern eines anderen Unternehmens gefährdet werden können, sind entsprechende Koordinierungsmaßnahmen erforderlich:
    • organisatorische Maßnahmen, dass z. B. Arbeiten, die übereinander ausgeführt werden müssen, zeitlich auseinandergelegt werden, oder
    • technische Maßnahmen, dass z. B. zum Schutz der unterhalb tätigen Arbeitnehmer ein Schutzdach vorgesehen wird.
  • Einrichtungen, die von mehreren Unternehmen auf der Baustelle genutzt werden können:
    • gemeinsame Einrichtungen für die Baudurchführung (Baustromversorgung, Nutzwasser);
    • gemeinsame sanitäre Einrichtungen für die auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmer (Aufenthaltsräume, Trinkwasser, Waschgelegenheiten, Duschen, WC-Anlagen, Erste-Hilfe-Einrichtungen, Brandschutzeinrichtungen);
    • von mehreren Unternehmen benützte Gerüste und Absturzsicherungen (Fassadengerüst für alle an der Fassade tätigen Unternehmen, ein Dachfanggerüst für alle am Dach tätigen Arbeitnehmer, Abdeckungen von Deckenöffnungen, provisorische Stiegengeländer);
    • gemeinsame Einrichtungen und organisatorische Maßnahmen, die Arbeitnehmern mehrerer oder aller Unternehmen zugute kommen (die Abwicklung des Baustellenverkehrs, die Organisation der Baustellenreinigung und der Abfallentsorgung, die Organisation der Instandhaltung der Absturzsicherungen, die Brandschutz- und Rettungsmaßnahmen, die Gestaltung der Verkehrswege, der Zufahrtsmöglichkeiten für Rettung und Feuerwehr, Notfallplanung).
  • Maßnahmen bezüglich der Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind, z. B. Explosionsschutz.
  • Die exakte Festlegung, wer für die Durchführung der obigen Maßnahmen auf der Baustelle jeweils zuständig ist:
    • Die laut SiGePlan zu treffenden Maßnahmen müssen verbindlich mit einem Unternehmen vereinbart werden, zweckmäßigerweise als eigene Position in der Ausschreibung.
Vereinfachung
  • für Kleinbaustellen unter 500 Personentagen, wenn nur Arbeitnehmer eines Unternehmens beschäftigt werden:
    • Die Evaluierung dieses Unternehmens gilt als SiGePlan, sofern die besonderen Gefahren und die Angaben über das Baustellenumfeld enthalten sind.

Die Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk

Allgemeines
  • Es ist Pflicht des Bauherrn/Projektleiters, dass die Unterlage erstellt und berücksichtigt wird.
  • Die Unterlage für spätere Arbeiten muss für alle Bauwerke erstellt werden – unabhängig von Art, Größe und Dauer der Bauarbeiten.
  • Die Unterlage muss in der Vorbereitungsphase erstellt werden:
    • Die Erstellung der Unterlage ist Aufgabe des Planungskoordinators.
  • Die Die Unterlage ist erforderlichenfalls anzupassen, wenn sich Änderungen durch den Bauablauf ergeben:
    • Die Anpassung der Unterlage ist Aufgabe des Baustellenkoordinators.
  • Die Unterlage ist in der Vorbereitungsphase und in der Ausführungsphase zu berücksichtigen:
    • Die Inhalte der Unterlage müssen in der Ausschreibung bzw. im Vertrag enthalten sein.
    • Es ist Aufgabe des Planungskoordinators, darauf zu achten, dass der Bauherr bzw. Projektleiter die Unterlage berücksichtigt.
  • Die Unterlage ist vom jeweiligen Eigentümer des Bauwerks, d. h. dem Bauherrn, für künftige Instandhaltungsarbeiten für die Dauer des Bestandes des Bauwerks aufzubewahren.
  • Bei Wartung, Instandhaltung, Umbau und Abbruch dient die Unterlage als Grundlage für die sichere Durchführung der Arbeiten.
Der Inhalt der Unterlage
  • Die Unterlage – als Grundlage für eine Verbesserung des Unfall- und Gesundheitsschutzes bei den späteren Erhaltungs-, Reparatur- und Umbauarbeiten des Bauwerks – gibt an, unter welchen Bedingungen und Schutzmaßnahmen die späteren Arbeiten durchgeführt werden:
    • vorgesehene Einrichtungen für Instandhaltungsarbeiten, wie Zugänge, Anschlagpunkte (z. B. Fensterputzhaken, Dachhaken, Gerüstanker), Einrichtungen für die Brückenwartung, für die Reinigung von Glasdächern und -fassaden, Lage von Gas- und Stromleitungen usw.;
    • erforderliche Maßnahmen für die späteren Arbeiten, wie Einsatz eines Hubsteigers bei Ausbesserungsarbeiten, Verwendung einer Mastkletterbühne für die Erneuerung von Fassadenplatten usw.
  • Vorschlag: Erweiterung der Unterlage zum echten „Benutzerhandbuch“ für die künftigen Mieter bzw. Eigentümer.
  • Aufgabe des Planungskoordinators/Planers ist es, dem Bauherrn/Projektleiter Maßnahmen und Einrichtungen für die späteren Arbeiten vorzuschlagen. Aufgabe des Bauherrn/Projektleiters ist es, die zur Ausführung kommenden Maßnahmen und Einrichtungen auszuwählen und zeitgerecht zu vereinbaren.

Checkliste für Koordination von Bauarbeiten

Allgemeines

  • In der Checkliste werden die für den Planungskoordinator wichtigsten Themen aufgelistet, die auf seiner Baustelle auftreten können.
  • Diese Themen sollen vom Planungskoordinator in Hinblick auf sein konkretes Bauvorhaben
    • aufbereitet,
    • in SiGePlan und Unterlage eingearbeitet und
    • die erforderlichen Schutzmaßnahmen mit den ausführenden Firmen über den Bauvertrag vereinbart werden.

Grundlagen, Vorarbeiten

  • Genehmigungen erforderlich
    • Bauarbeiten (Neu-, Zu- oder Umbau)
    • Denkmalschutz
    • Abbrucharbeiten
    • Verkehrssicherung
    • Umleitungen
  • Verordnung der Behörde erforderlich
    • für Gebots- und Verbotszeichen
  • Bestandspläne beschaffen
    • Bauwerke
    • Anlagen
    • Einbauten
    • Leitungen
  • Arbeiten mit besonderen Gefahren vorhanden
    • Absturz, Verschüttetwerden oder Versinken, sofern diese Gefahr durch die Art der Tätigkeit, die angewandten Arbeitsverfahren oder die Umgebungsbedingungen erhöht wird
    • Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen
    • Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen
    • Arbeiten, bei denen die Gefahr des Ertrinkens besteht
    • Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau
    • Druckluft- und Taucherarbeiten
    • Sprengarbeiten, Kampfmittelbeseitigung
    • Errichtung oder Abbau von schweren Fertigbauelementen
    • Abbrucharbeiten (mit Abbruchanweisung) an statisch relevanten Bauteilen
  • Umgebungsbedingungen erheben
    • Baugrund, evtl. Suchschlitze für Erdleitungen vorsehen
    • Grundwasser
    • Lawinen-/Hochwassergebiet
    • Wasserschutz-/Naturschutzgebiet
    • Bodenschadstoffe (Deponien, Altlasten)
    • Nachbarbebauung (evtl. Gutachten, Beweissicherung)
    • nahe gelegene Straßen, Gleise, Gewässer
    • nahe gelegene Wohnbauten (Lärmbelästigung)
    • nahe gelegene brandgefährliche Anlagen
    • nahe gelegene gefährliche Abfälle
  • Ausreichend Platz für
    • Baustelleneinrichtung
    • Verkehrsflächen
    • Lagerflächen
    • Abfallsammlung
  • Anschlüsse vorhanden für
    • Wasser
    • Abwasser
    • Strom
    • Telefon

Bauleistungen

  • Vorgesehene Gewerke, Erstellen des Bauzeitplans
    • Abbrucharbeiten
    • Baustelleneinrichtung
    • Erdarbeiten
    • Rohbauarbeiten
    • Dacharbeiten
    • Innenausbauarbeiten
    • Fassadenherstellung
    • Herstellung der Außenanlagen
  • Voraussichtliche Zahl der Beschäftigten
    • Hauptunternehmer
    • Subunternehmer

SiGePlan

  • Arbeiten mit besonderen Gefahren vorhanden
    • entsprechende konkrete Maßnahmen vorsehen oder
    • Schutzziel vorgeben
  • Maßnahmen auf Grund der Umgebungsbedingungen
    notwendig
    • entsprechende konkrete Maßnahmen vorsehen oder
    • Schutzziel vorgeben
  • Gegenseitige Gefährdungen möglich
    (durch die Tätigkeit oder durch gefährliche Arbeitsstoffe)
    • entsprechende organisatorische Maßnahmen (Bauzeitplan) oder
    • technische Maßnahmen vorsehen
  • Gemeinsame Einrichtungen und Maßnahmen
    • Baustelleneinrichtung (Büro, Telefon-, Wasser-, Stromversorgung, Allgemeinbeleuchtung usw.)
    • sanitäre Einrichtungen (Aufenthaltsräume, Waschräume, WC-Anlagen, eventuell Sanitätsräume usw.)
    • Baustellenorganisation (Lagerflächen, Verkehrssicherung, Verkehrsführung, Zutrittsverbote, Abschrankungen, Bauzaun, Beschilderung, Verkehrszeichen, Ein- und Ausfahrten usw.)
    • Notfallplanung (Alarmplan, Rettungsplan, Fluchtwegeplan, Brandschutzplan)
    • Absturzsicherungen (Fanggerüste, Fassadengerüste, Schutzdächer, provisorische Stiegengeländer, Abdeckungen von Deckenöffnungen, Absturzsicherungen vom Dach, bei Wand- und Bodenöffnungen usw.)
    • Einrichtungen für den Personen- und Lastentransport (Treppentürme, Kran, Aufzug, Winde, Lastaufnahmestellen usw.)

Unterlage für spätere Arbeiten

  • Einrichtungen für Nutzung, Instandhaltung und Umbau bis hin zum Abbruch
    • Zugänge, z. B. für Dächer, Innenhöfe, Lichtschächte
    • Fensterputzhaken
    • Dachhaken
    • Seilsicherungssysteme für Dacharbeiten
    • Gerüstverankerungspunkte
    • Einrichtungen für die Brückenwartung
    • Einrichtungen für die Reinigung von Glasdächern und -fassaden
  • Lage von Gas-, Wasser- und Stromleitungen usw.
    • Verlegepläne, Dokumentation sicherstellen
    • ggf. dauerhaft markieren
    • ggf. Schutzmaßnahmen vorsehen
  • Erforderliche Maßnahmen für spätere Nutzungs-, Instandhaltungs- und Umbauarbeiten
    • Standplätze für Rauchfangkehrer, Antennenmonteure
    • Hubsteiger für Fassadenreinigung
    • Mastkletterbühne für Fassadenerneuerung
    • begehbare Installationsschächte
    • wartungsfreundliche Haustechnikanlagen
    • Transportöffnungen für Maschinen/Geräte/Einrichtung
    • Lasttransport-Tragkraft/Anschlagpunkte in Decken

Weitere Aufgaben

  • Festlegen, welches Unternehmen für die Realisierung der Maßnahmen des SiGePlans und der Unterlage jeweils zuständig ist (Errichtung, Instandhaltung und Entfernung).
  • Darauf achten, dass der Bauherr/Projektleiter die obigen Einrichtungen und Maßnahmen des SiGePlans und der Unterlage vertraglich mit den ausführenden Firmen vereinbart.
  • Darauf achten, dass der Bauherr/Projektleiter zeitgerecht eine Vorankündigung erstellt und – spätestens zwei Wochen vor Baubeginn – dem Arbeitsinspektorat übersendet.
  • Information und Kommunikation zwischen allen Beteiligten sicherstellen.

Bezugsquellen für weitere Informationen


Mappe „Sicherheit am Bau“
Service-GmbH der WKÖ
https://webshop.wko.at > Suchbegriff „Baumappe“
TeI.: 05 90 900-50 50, Fax: 05 90 900-236
E-Mail: mservice@wko.at

ÖBEV – Österreichisches Bau-Evaluierungsprogramm
www.bauevaluierung.at

WINGIS Gefahrstoff – Informationssystem
www.wingis.de

Gefahrstoffportal
https://webshop.wko.at

GESTIS – Stoff-Datenbank
www.dguv.de

Homepage des Bau-Arbeitsinspektorates
www.arbeitsinspektion.gv.at

AUVA-Merkblätter, Broschüren und Checklisten
Bezug bei der regional zuständigen AUVA-Landesstelle
(siehe Anhang) und im Internet www.auva.at > Publikationen

ArbeitnehmerInnenschutz expert
(mit Gesetzen und Verordnungen)
ASchG, BauV, BauKG etc.
www.a-expert.at

ÖNORM B 2107, Umsetzung des Bauarbeiten-
koordinationsgesetzes (BauKG), Teil 1 & 2

Austrian Standards International
www.austrian-standards.at

Aktuelle Gesetze ArbeitnehmerInnenschutz Bau
Publikation der Service-GmbH der WKÖ
Bezugsquelle: https://webshop.wko.at


 Weitere Hinweise

  • BauKG (Bauarbeitenkoordinationsgesetz)
  • ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz)
  • BauV (Bauarbeiterschutzverordnung)
  • AUVA-Merkblatt M 200 Koordination von Bauarbeiten
  • AUVA-Merkblatt M.plus 200 Bauarbeitenkoordination
  • AUVA-Merkblatt M 202 Falsch-richtig, Situationen auf Baustellen
  • AUVA-Merkblatt M.plus 211.1 Sicherheits-Charta – Acht Regeln für mehr Sicherheit im Tiefbau
  • AUVA-Merkblatt M.plus 211.2 Sicherheits-Charta – Acht Regeln für mehr Sicherheit auf der Baustelle (Hochbau)
  • Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG), Linde Verlag (Reinhold Steinmaurer und Hermann Wenusch)
  • ÖNORM B 2107 Umsetzung des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG)
  • Baustellenkoordination (Steinmaurer), Linde Verlag

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