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A 1.1


  • kann dem Projektleiter, einem von ihm beauftragten Fachmann seines Vertrauens, seine Verantwortung nach dem BauKG mit dessen Zustimmung übertragen;
  • trägt jedoch die Verantwortung, wenn er als Projektleiter, Planungs- und Baustellenkoordiator einen Betriebsangehörigen einsetzt.
Baustellenbedingungen

Planungs- und Vorbereitungsphase

  • Der Bauherr bzw. Projektleiter beauftragt die Planer, bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts sowie bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer der Arbeiten alle Grundsätze der Gefahrenverhütung zu berücksichtigen.
  • Darüber hinaus bestellt der Bauherr bzw. der Projektleiter bei Beginn der Planungsarbeiten einen Planungskoordinator.
  • Warnpflicht: Jeder beauftragte Planer und Ausführende (Baumeister, Ziviltechniker / Ingenieurkonsulent, Technisches Büro u. a.) hat einen offensichtlich nicht informierten Bauherrn auf seine Verpflichtungen nach dem BauKG hinzuweisen. Warnungen an den Bauherrn/Projektleiter sind zu dokumentieren und aufzubewahren.

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