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A 1.4


Der Baustellenkoordinator

  • koordiniert die Umsetzung der Grundsätze der Gefahrenverhütung, die Umsetzung der für die Baustelle geltenden Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz und die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die bauausführenden Unternehmen;
  • passt den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die Unterlage den Änderungen während des Bauablaufs an;
  • organisiert zwischen den bauausführenden Unternehmen die Zusammenarbeit und die Koordination der Tätigkeiten sowie die gegen- seitige Information der Unternehmen;
  • achtet darauf, dass die bauausführenden Unternehmen die Grundsätze der Gefahrenverhütung und den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan anwenden, und gibt den Unternehmen diesbezügliche Hinweise;
  • informiert bei festgestellten Gefahren für Sicherheit und Gesundheit die betroffenen Unternehmen und den Bauherrn bzw. Projektleiter;
  • hat das Recht zur Information des Arbeitsinspektorats, wenn seiner Aufforderung zur Beseitigung von Missständen nicht entsprochen wird
  • veranlasst Maßnahmen, dass nur befugte Personen die Baustelle betreten.

Die bauausführenden Unternehmen

  • berücksichtigen die Rahmenbedingungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans und werden nach Erfordernis vom Baustellenkoordinator unterstützt;
  • führen die Gefahrenermittlung und -beurteilung sowie die Festlegung der Schutzmaßnahmen („Evaluierung“) für die eigenen Arbeiten durch;
  • koordinieren sowohl ihre Arbeiten als auch ihre Schutzmaßnahmen mit den anderen Unternehmen;
  • berücksichtigen die Hinweise des Baustellenkoordinators;
  • verwirklichen die Sicherheitsmaßnahmen aus der Unterlage für spätere Arbeiten.

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