A 1.6
Die Vorankündigung
Allgemeines
Für die im Folgenden genannten Punkte ist der Bauherr/Projektleiter verantwortlich:
- Die Vorankündigung muss für alle Bauvorhaben erstellt werden, bei denen voraussichtlich
- die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf denen mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden oder
- deren Umfang 500 Personentage übersteigt.
- Die Vorankündigung ist spätestens zwei Wochen vor Arbeitsbeginn in der Baustellendatenbank der BUAK im Internet unter www.buak.at, Link Baustellenmeldung, vorzunehmen.
Ausnahme: Katastrophenfälle, unaufschiebbare oder kurzfristig zu erledigende Arbeiten sind spätestens mit Arbeitsbeginn zu melden.
- Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen.
- Die Vorankündigung ist bei Änderungen anzupassen. Vor allem neu beauftragte Unternehmen – auch Subunternehmen – sind aufzulisten (Name, Adresse, Aufsichtsperson).
Copyright 2025 | Bundesinnung Bau | Wirtschaftskammer Österreich