A 1.7
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan)
Allgemeines
- Es ist Pflicht des Bauherrn/Projektleiters, dass der SiGePlan erstellt und berücksichtigt wird.
- Der SiGePlan muss für alle Baustellen erstellt werden,
- deren Dauer mehr als 30 Arbeitstage beträgt und wenn mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden oder
- deren Umfang 500 Personentage übersteigt
Siehe Tabelle Kap. A.1.1
- Der SiGePlan muss für alle Baustellen erstellt werden, auf denen Arbeiten verrichtet werden, die mit besonderen Gefahren für die Arbeitnehmer verbunden sind
- Als besondere Gefahren gelten
- Arbeiten, bei denen die Gefahr des Absturzes, des Verschüttetwerdens oder des Versinkens besteht, wenn diese Gefahr durch die Art der Tätigkeit, die angewandten Arbeitsverfahren oder die Umgebungsbedingungen erhöht wird, z. B. Arbeiten im Verkehrsbereich oder in der Nähe von Gasleitungen,
- Arbeiten, bei denen die Arbeitnehmer gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind, die entweder eine besondere Gefahr für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer darstellen oder für die Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorgeschrieben sind,
- Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen,
- Arbeiten, bei denen die Gefahr des Ertrinkens besteht,
- Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau,
- Arbeiten mit Tauchgeräten,
- Arbeiten in Druckkammern,
- Arbeiten, bei denen Sprengstoff eingesetzt wird,
- die Errichtung oder der Abbau von schweren Fertigbauelementen,
- Arbeiten mit Betonpumpen.
Copyright 2025 | Bundesinnung Bau | Wirtschaftskammer Österreich