Bei der Evaluierung (Gefährdungsbeurteilung) sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes sowie das STOP-Prinzip anzuwenden:
- Substitution oder Beseitigung einer Gefahr durch weniger gefährliche oder ungefährliche Arbeitsstoffe, Arbeitsmittel oder Arbeitsvorgänge.
- Technische Maßnahmen zielen auf Ersatz bzw. Optimierung der Arbeitsmittel und Arbeitsumgebung durch technische Verbesserungen ab. Bei technischen Maßnahmen ist die Gefahrenbekämpfung an der Quelle (z. B. Schutzeinrichtungen, Absaugung, ...) anzuwenden.
- Organisatorische Maßnahmen zielen darauf ab Arbeitsabläufe so zu ändern, dass sie Gefährdungen entgegenwirken (z. B. keine Personen in einem Gefahrenbereich, bei starker Sonneneinstrahlung Arbeiten im Schatten, ...).
- Personenbezogene Maßnahmen sind dann zulässig, wenn technische oder organisatorische Maßnahmen nicht möglich sind. Kollektive Schutzmaßnahmen sind immer personenbezogenen Maßnahmen vorzuziehen.
Bauherrenverpflichtung
- Koordination gemäß BauKG bedeutet, bereits bei Projektierung und Planung betriebsübergreifend für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer Sorge zu tragen.
- Der Bauherr hat sicherzustellen, dass die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts berücksichtigt werden, insbesondere bei der architektonischen, technischen und organisatorischen Planung, bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, sowie bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser Arbeiten.