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B 1.1


Aufgaben

  • Die gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung der Evaluierung liegt immer beim Arbeitgeber.
    Der Arbeitgeber muss festlegen wer die Evaluierung durchführt (z. B. Führungskräfte, externe Berater, Techniker).
  • Die Arbeitsvorbereitung erfolgt unter Einbeziehung der Aufsichtspersonen und Mitarbeiter.
  • Mitarbeiter setzen die Schutzbestimmungen um, informieren über neu auftretende Gefahren und tragen mit Gestaltungsvorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsabläufe bei.
  • Für Klein- und Mittelunternehmen (KMU) bieten die AUVAsicher-Präventionszentren kostenlose sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung an. (siehe Kap Z 1.8)
  • Eine bedarfsgerechte Evaluierung für Bauunternehmer ist nur mit spezieller Kenntnis der betrieblichen Organisation und der geplanten Arbeitsmethodik möglich. Die Führungskräfte gestalten die Arbeitsprogramme zweckmäßig, achten auf die plangemäße Umsetzung und motivieren die Mitarbeiter zu gesundheitsbewusstem Verhalten.
  • Arbeitsmediziner, Sicherheitsfachkraft, Arbeitspsychologe, Ergonom sowie Sicherheitsvertrauensperson und Personalvertreter unterstützen bei der Klärung von Fachfragen.
  • In besonderen Fällen sind externe Fachkräfte (Arbeitsinspektorat, Unfallverhütungsdienst, Prüfstellen, Sicherheitsberater, Arbeitsmedizinische Zentren usw.) mit Spezialwissen bzw. Messgeräten beizuziehen.

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