B 1.4
Methode
- Im Gesetz ist die Methode der Gefahrenermittlung nicht festgelegt. Die Evaluierung kann grundsätzlich gefahren- oder arbeitsplatzbezogen aufgebaut werden.
- Bei der gefahrenbezogenen Betrachtung wird ermittelt, an welchen Arbeitsplätzen in den betrachteten Bereichen Gefahren, wie z. B. Lärm, Vibration, Sturzgefahr, Brand- und Explosionsgefahr usw., auftreten. Diese Methode kann in stationären Betriebsbereichen, wie z. B. Firmenzentrale oder Bauhof, Vorteile bieten.
- Die ständig wechselnden Arbeits- und Umgebungsbedingungen bei Bau- und Montagestellen legen die arbeitsplatzbezogene Vorgehensweise nahe. Hier wird untersucht, welche Gefahren an einem bestimmten Arbeitsplatz, bei einer Tätigkeit/Maschine, einem Arbeitsstoff usw. auftreten.
- Die Evaluierung umfasst auch Wartungs- und Reparaturarbeiten, Störungsbehebung sowie Not- und Rettungsmaßnahmen.
- Eine personenbezogene Gefahrenermittlung ist notwendig, wenn an einzelnen Arbeitsplätzen ein besonderer Schutz für konkrete Personen zu berücksichtigen ist (z. B. für Jugendliche, Schwangere, besonders schutzbedürftige Personen) oder Merkmale der Konstitution und Qualifikation, des Alters oder der Körperkräfte zu einer Gefährdung führen können.
- Bei der umfassenden arbeitsplatzbezogenen Evaluierung werden folgende Bereiche untersucht:
1 Baustelleneinrichtung
- Infrastruktur (eventuell Baustelleneinrichtungsplan)
- z. B. Standorte für Krane, Betonpumpen und Mischanlagen, Energieversorgung, Abfallsammlung, Zugänge, Fahrwege und Lagerflächen;
- Baubüro, Aufenthalts- und Sanitärräume, Werkstätten, Lagerräume.
- Organisation und Kommunikation
- z. B. Personaleinsatz, Informationsfluss, Melde- und Berichtswesen, Aushänge;
- Baustellenordnung, Notfallplanung, Brandschutzplan, Rettungskette.
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