<

 

 

>


B 1.3


Inhalte der Evaluierung

  • Die Evaluierung muss auf Grundlage der DOK-VO (Dokumentationsverordnung) erfolgen und im Wesentlichen Folgendes beinhalten:
    • eine Kurzbeschreibung des Betriebs bzw. der zu evaluierenden Bereiche (verwendete Maschinen und Arbeitsstoffe, Art und Umfang der Arbeiten, Anzahl der Mitarbeiter, verantwortliche Personen etc.);
    • festgestellte Gefahren und Maßnahmen, um diese zu verhindern/minimieren;
    • Feststellung des Restrisikos;
    • sicherheitsrelevante Informationen, wie z. B. Behördenauflagen.
  • Konkrete spezifische Maßnahmen/Anweisungen sind insbesondere in folgenden Fällen festzulegen:
    • wenn eine gesetzliche Bestimmung nicht konkret formuliert ist oder mehrere Möglichkeiten zulässt;
    • wenn eine gesetzliche Bestimmung ein allgemeines Schutzziel vorgibt (z. B. Festlegung der Anzahl und Art der erforderlichen Löscheinrichtungen);
    • solange ein Gefahrenpotenzial besteht, müssen zusätzliche Maßnahmen zu den gesetzlichen Bestimmungen festgelegt werden, um das Restrisiko zu minimieren.
  • Ist für das Bauvorhaben ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bzw. eine Unterlage für spätere Arbeiten vorhanden, sind diese Dokumente als vorgegebene Grundlagen mit zu berücksichtigen.
  • Mit der BauV (Bauarbeiterschutzverordnung), den Normen und den Regeln der Technik ist in der Baubranche bereits ein hoher Sicherheitsstandard vorgegeben.
    Die Broschüre „Sicherheit am Bau“ stellt eine bildhafte Aufbereitung dar. Wird sie bereits als betrieblicher Standard angewandt, sind darüber hinaus nur wenige Gefährdungsbereiche offen, die zu behandeln sind.
  • Zumeist ist nur mehr eine Auswahl aus mehreren möglichen Schutzmaßnahmen entsprechend den individuellen Vorgaben aus Bau-/Werkverträgen, Leistungsbeschreibungen und Plänen zu treffen.
  • Die Festlegung von Schutzmaßnahmen vom Fachmann für Fachleute ermöglicht die Beschränkung auf wesentliche Informationen, z. B. Angabe: Dachschutzblende oder Dachfanggerüst oder Hubsteiger als Absturzsicherung.
  • Jedenfalls ist die Verpflichtung der Betriebe zur Zusammenarbeit in Sicherheitsfragen gemäß ASchG und BauV zu berücksichtigen.
  • Im Zuge der Evaluierung sind Gefährdungen durch und für gleichzeitig Tätige (Selbstständige und Arbeitnehmer anderer Baubetriebe bzw. der Betriebsstätte) sowie Dritte (Passanten, Mieter, Kunden usw.) zu beseitigen.
  • Evaluierung arbeitsbedingter psychischer Belastungen:
    Zusätzlich zur Evaluierung körperlicher Belastungen muss auch eine Evaluierung der arbeitsbedingten psychischen Belastungen vorgenommen werden. Eine Anleitung dazu findet sich in den Broschüren „Evaluierung arbeitsbedingter psychischer Belastungen im Bauhaupt- und Baunebengewerbe“ und „Evaluierung arbeitsbedingter psychischer Belastungen im Bauhilfsgewerbe“.

    Bezugsquelle: www.bau.or.at/arbeitssicherheit
  • Baumappe

<

 

 

 

>




PDF Ansicht


Copyright 2024 | Bundesinnung Bau | Wirtschaftskammer Österreich