B 1.11
Anforderungen an die Evaluierung von Baustellen
Quelle: Merkblatt „Evaluierung von Baustellen“ der Österreichischen Arbeitsschutzstrategie 2007–2012
- Was bedeutet Evaluierung?
Gemäß § 4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sind Arbeitgeber verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dies wird auch als „Evaluierung“ oder „Gefährdungsermittlung“ bezeichnet. Auf dieser Grundlage sind Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Diese Maßnahmen sind in weiterer Folge auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen. Dies entspricht einer sicherheitstechnischen Arbeitsvorbereitung. Unter einer Evaluierung versteht man nicht das Einhalten bzw. das Dokumentieren von gesetzlichen Bestimmungen, sondern die gesetzlichen Bestimmungen sind die Basis für eine Evaluierung.
- Wer erstellt die Evaluierung?
Die gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung der Evaluierung liegt unverrückbar beim Arbeitgeber. Er kann aber die konkrete Ausarbeitung an andere Personen, z. B. an die in der Linienverantwortung zuständige Führungskraft (Bauleiter, Techniker, Betriebsleiter – je nach Betriebsorganisation) delegieren. Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls auch geeignete Fachleute (in Arbeitssicherheit geschulte Mitarbeiter oder externe Fachkundige) heranzuziehen.
- Was sollte die Evaluierung beinhalten?
Die Evaluierung sollte nur die spezifischen Gefahren und Maßnahmen beinhalten. Eine korrekte baustellenbezogene Evaluierung sollte zusätzlich zur Basisevaluierung (allgemeine und baustellenunabhängige Firmenstandards) folgenden Inhalt haben:
- eine Kurzbeschreibung der Baustelle (Art und Umfang der Arbeiten, Anzahl der Mitarbeiter, verantwortliche Personen etc.);
- konkrete spezifische Maßnahmen/Anweisungen;
- zusätzliche sicherheitsrelevante Informationen (z. B. Informationen aus einem vorhandenen SIGePlan).
- Konkrete spezifische Maßnahmen/Anweisungen sind insbesondere in folgenden Fällen festzulegen:
- Wenn eine gesetzliche Bestimmung mehrere Möglichkeiten zulässt (z. B. erforderliche Grabensicherung: Böschen oder Verbaue mit Holzbohlen oder Spundwände etc.; erforderliche Absturzsicherung: Abgrenzung oder Geländer oder Schutzgerüst etc.).
- Wenn eine gesetzliche Bestimmung ein allgemeines Schutzziel vorgibt (z. B. Kälte- und Nässeschutz: Winterjacke, Regenjacke, Winterstiefel S3 nach EN 345).
- Wenn bei Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen (in der konkreten Situation) das verbleibende Gefährdungspotenzial weiter reduziert werden soll (Festlegung der jeweiligen über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehenden konkreten Schutzmaßnahme, z. B. generell Absturzsicherungen [Umwehrungen] bei Verkehrswegen ab einer Absturzhöhe > 1 m).
- Generell sollte eine Evaluierung ein möglichst knapp gehaltenes, gut lesbares und für die Arbeitnehmer schnell erfassbares Dokument sein!
Copyright 2025 | Bundesinnung Bau | Wirtschaftskammer Österreich