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B 2.1


Wann und wie?

  • Für eine erfolgreiche Durchführung ist eine sorgfältige Vorbereitung und Organisation erforderlich:
    • Wird eine Einzelperson oder eine Personengruppe informiert und unterwiesen?
    • Wer führt Information und Unterweisung durch?
    • An welchem Ort und zu welcher Tageszeit wird informiert und unterwiesen?
    • Ist es eine Erstunterweisung oder wiederkehrende Unterweisung?
    • Welche Inhalte sollen vermittelt werden?
    • Welche Unterlagen oder Materialien werden benötigt?
  • Die Unterweisung ist laut Festlegungen in der Gefährdungsbeurteilung (Evaluierung) oder, wenn gesetzlich gefordert, in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Bei Bauarbeiten hat die Unterweisung mindestens einmal jährlich zu erfolgen.
  • Eine Unterweisung muss
    • während der Arbeitszeit,
    • vor Aufnahme der Tätigkeit,
    • bei Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereichs,
    • bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
    • bei Einführung neuer Arbeitsstoffe,
    • bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren,
    • bei der Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung,
    • bei festgestelltem Fehlverhalten,
    • nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint und
    • wenn dies auf Grund der Arbeitsplatzevaluierung als notwendig erkannt wurde, erfolgen.
  • Unterweisungen erfolgen mündlich und erforderlichenfalls schriftlich sowie nachweislich durch den Arbeitgeber. Aus den Nachweisen muss hervorgehen, welcher Arbeitnehmer wann zu welchen Themen bzw. zu welchen Inhalten unterwiesen wurde. Sie sind aufzubewahren und auf Verlangen dem Arbeitsinspektorat vorzulegen.
  • Arbeitgeber können diese Aufgabe Aufsichtspersonen oder anderen geeigneten Fachkundigen übertragen. Falls nötig sind geeignete Fachleute beizuziehen (z. B. Arbeitsmediziner, Dolmetscher, …).
  • Die Unterweisung muss in verständlicher Art erfolgen. Der Wissens- und Erfahrungsstand der Arbeitnehmer ist zu berücksichtigen. Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, müssen in einer Sprache unterwiesen werden, die eine für sie verständliche Unterweisung ermöglicht.

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