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B 2.2


Die Erstunterweisung

  • Die Erstunterweisung ist ein wichtiges Instrument, um Arbeitnehmer über die Risiken und drohenden Gefahren am Arbeitsplatz zu informieren und erforderliche Maßnahmen zu schulen.
  • Bei der Erstunterweisung sind Erfahrungsstand und Ausbildung insbesondere von neu eingetretenen, fremdsprachigen und überlassenen Arbeitnehmern sowie Jugendlichen zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Unterweisungen, die sich auf die sichere Bedienung von Arbeitsmitteln beziehen.
  • Arbeitsplatzbezogene Unterweisungen beziehen sich auf erforderliche Tätigkeiten und zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz notwendige Maßnahmen (z. B. Arbeiten mit Arbeitsmitteln, Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen, Verhalten bei Arbeitsvorgängen, …).
  • Über die Sicherheitsgrundsätze des Bauherrn/Auftraggebers und Arbeitgebers sowie die Organisation der Ersten Hilfe und die Brandschutzmaßnahmen im Betrieb/auf der Baustelle ist zu informieren und zu unterweisen.
  • Über Zuständigkeiten und zuständige Personen, wichtige Adressen und Telefonnummern und das Verhalten bei Störungen und besonderen Ereignissen ist zu informieren und zu unterweisen.
  • Unterweisungen haben zu erfolgen bei Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für die beschäftigten Arbeitnehmer oder für andere Arbeitnehmer verbunden sind, wie z. B.
    • Abbruch- oder Abtragungsarbeiten;
    • Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen;
    • Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen;
    • Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen;
    • Arbeiten, bei denen die Arbeitnehmer Asbeststaub ausgesetzt sind;
    • Arbeiten mit schweren Fertigteilelementen;
    • Arbeiten, bei denen die Gefahr des Absturzes, des Verschüttetwerdens oder des Versinkens besteht und die Gefährdungen durch die Art der Tätigkeit oder die Umgebungsbedingungen auf der Baustelle erhöht wird;
    • Arbeiten in engen Räumen und Behältern;
    • Arbeiten mit Flüssiggas unter erdgleichem Niveau;
    • u.a.
  • Die sichere Bedienung von Maschinen, Geräten sowie anderen Arbeits- und Betriebsmitteln sind in der Erstunterweisung zu vermitteln.
  • Unterweisungen haben zu erfolgen über Gefährdungen und Maßnahmen bei Arbeitsvorgängen und -verfahren mit gesundheitsgefährdenden, brand- oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen sowie über die wesentlichen Eigenschaften dieser Arbeitsstoffe. Vom Erzeuger oder Vertreiber beigegebene Anleitungen (wie z. B. Sicherheitsdatenblätter, …) sind zu beachten und müssen den Arbeitnehmern bekanntgegeben oder ausgefolgt werden.
  • Zu unterweisen ist bei Gefährdungen und Maßnahmen bei Arbeiten an Betriebseinrichtungen, mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln sowie vor Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten Arbeitnehmer oder für andere Arbeitnehmer verbunden sind. Vom Erzeuger oder Vertreiber solcher Einrichtungen und Mittel herausgegebene Bedienungsanleitungen und Wartungsvorschriften sind den Arbeitnehmern bekanntzugeben oder auszufolgen.

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