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B 2.5


Jugendliche – Nachweis der Gefahrenunterweisung

Als Jugendlicher gilt, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

 Aufsicht

Bei allen Tätigkeiten mit Jugendschutzeinschränkungen müssen Jugendliche unter Aufsicht stehen! Eine Information und Unterweisung durch den Arbeitgeber für alle Tätigkeiten hat nachweislich zu erfolgen.

  • Aufsicht ist die Überwachung durch eine geeignete, fachkundige Person, die jederzeit unverzüglich (= so rasch als möglich) in der Lage ist, einzugreifen.
  • Wenn die Aufsichtsperson auch nur für kurze Zeit den Raum verlässt, ist keine Aufsicht gegeben.
  • Als Ausbildung gilt nur ein Lehrverhältnis, Praktikanten gelten als Hilfsarbeiter.


Die Ausnahmeregelung mit 12 Monaten „Schutzfrist“ gilt nur, wenn die Gefahrenunterweisung nachweislich absolviert wurde. Als Nachweis ist eine Bestätigung der Berufsschule oder der Land- und Forstwirtschaftlichen Fachschule mit Namen des Schülers, Klasse und Schuljahr erforderlich, aus der hervorgeht, dass der Schüler an der Gefahrenunterweisung teilgenommen hat. Dieser Nachweis ist dem Lehrbetrieb vorzulegen.



 Weitere Hinweise

  • Bei Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen ist der Arbeitsmediziner zu befragen.
  • Bei Arbeiten unter psychischen und physischen Belastungen sind Arbeitsmediziner oder –psychologen zu befragen.

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