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Meldung, Aufsicht, Zusammenarbeit

Allgemeine Meldepflichten

  • Alle Baustellen, die voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage dauern, sind über das Portal der BUAK (Baustellenmeldung) vom ausführenden Unternehmen zu melden.
  • Jedenfalls meldepflichtig sind:
  • Unabhängig von der Baustellendauer:
    • Bauarbeiten bei denen die Arbeitnehmer Einwirkungen von schwachgebundenem Asbest ausgesetzt sein können
  • Sofern die Baustellendauer mehr als fünf Arbeitstage beträgt:
    • Arbeiten mit großem Unfall- und Gesundheitsrisiko, wie Arbeiten in Schächten, Rohrleitungen usw.,
    • Arbeiten unter Bleistaub,
    • Sandstrahlarbeiten,
    • Dacharbeiten mit mehr als 5 m Absturzhöhe.
  • Die Meldung ist spätestens eine Woche vor Arbeitsbeginn zu erstatten.
    Ausnahme: In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten oder bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen (z. B. kurzfristigen Montagearbeiten und Gebrechensdienst), muss die Meldung spätestens am Tage des Arbeitsbeginns erfolgen.
  • Inhalt der Meldung:
    • die genaue Lage der Baustelle,
    • den Zeitpunkt des Arbeitsbeginns,
    • Art und Umfang der Arbeiten,
    • die voraussichtliche Zahl der Beschäftigten,
    • den Namen der vorgesehenen Aufsichtsperson.

Entfall der Meldepflichten

  • Sofern der Bauherr/Projektleiter eine Vorankündigung nach § 6 BauKG mittels der Webanwendung der BUAK erstellt hat, in der alle erforderlichen Angaben der Baustellenmeldung enthalten sind, kann die Meldung der Baustelle durch das ausführende Unternehmen entfallen.
  • Wenn auf einer Baustelle von mehreren Unternehmen Bauarbeiten unmittelbar aufeinander folgend ausgeführt werden, braucht nur das erste auf der Baustelle tätige Unternehmen zu melden.
  • Alle Arbeiten des Bauhilfs-und -nebengewerbes (Maler-, Glaserarbeiten usw.), wenn diese im Gebäude ausgeführt werden, sind nicht anmeldepflichtig.

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