B 4
Meldung, Aufsicht, Zusammenarbeit
Allgemeine Meldepflichten
- Alle Baustellen, die voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage dauern, sind über das Portal der BUAK (Baustellenmeldung) vom ausführenden Unternehmen zu melden.
Jedenfalls meldepflichtig sind:
- Unabhängig von der Baustellendauer:
- Bauarbeiten bei denen die Arbeitnehmer Einwirkungen von schwachgebundenem Asbest ausgesetzt sein können
- Sofern die Baustellendauer mehr als fünf Arbeitstage beträgt:
- Arbeiten mit großem Unfall- und Gesundheitsrisiko, wie Arbeiten in Schächten, Rohrleitungen usw.,
- Arbeiten unter Bleistaub,
- Sandstrahlarbeiten,
- Dacharbeiten mit mehr als 5 m Absturzhöhe.
- Die Meldung ist spätestens eine Woche vor Arbeitsbeginn zu erstatten.
Ausnahme: In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten oder bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen (z. B. kurzfristigen Montagearbeiten und Gebrechensdienst), muss die Meldung spätestens am Tage des Arbeitsbeginns erfolgen.
- Inhalt der Meldung:
- die genaue Lage der Baustelle,
- den Zeitpunkt des Arbeitsbeginns,
- Art und Umfang der Arbeiten,
- die voraussichtliche Zahl der Beschäftigten,
- den Namen der vorgesehenen Aufsichtsperson.
Entfall der Meldepflichten
- Sofern der Bauherr/Projektleiter eine Vorankündigung nach § 6 BauKG mittels der Webanwendung der BUAK erstellt hat, in der alle erforderlichen Angaben der Baustellenmeldung enthalten sind, kann die Meldung der Baustelle durch das ausführende Unternehmen entfallen.
- Wenn auf einer Baustelle von mehreren Unternehmen Bauarbeiten unmittelbar aufeinander folgend ausgeführt werden, braucht nur das erste auf der Baustelle tätige Unternehmen zu melden.
- Alle Arbeiten des Bauhilfs-und -nebengewerbes (Maler-, Glaserarbeiten usw.), wenn diese im Gebäude ausgeführt werden, sind nicht anmeldepflichtig.
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