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B 4.1


Aufsicht

  • Alle Bauarbeiten sind unter Aufsicht einer geeigneten Aufsichtsperson, mit der erforderlichen Sorgfalt und nach fachmännischen Grundsätzen durchzuführen. Als Aufsichtsperson kann der Arbeitgeber oder ein von ihm bevollmächtigter, mit ausreichenden Befugnissen ausgestatteter Arbeitnehmer tätig sein.
  • Aufsichtsperson:
    • persönlich geeignet und gewissenhaft,
    • theoretische und praktische Kenntnisse über die durchzuführenden Arbeiten,
    • Kenntnisse über die einschlägigen Arbeitnehmerschutzvorschriften.
  • Bei Abwesenheit der Aufsichtsperson ist ein geeigneter Arbeitnehmer als Vertreter der Aufsichtsperson zu bestellen:
    • persönlich geeignet und gewissenhaft,
    • ausreichend praktische Kenntnisse über die durchzuführenden Arbeiten,
    • von der Aufsichtsperson über die erforderlichen Schutzmaßnahmen nachweislich besonders unterwiesen,
    • hat seiner Bestellung nachweislich zugestimmt.

Zusammenarbeit

  • Arbeiten mehrere Unternehmen auf der Baustelle, so haben die Arbeitgeber zusammenzuarbeiten:
    • Koordination der Tätigkeiten,
    • Koordination der Maßnahmen für Sicherheits- und Gesundheitsschutz,
    • Information der Arbeitnehmer und der Belegschaftsorgane.
  • Die Hinweise und Anordnungen des Baustellenkoordinators sind von den Unternehmen zu berücksichtigen.

Fachkundige

  • In den folgenden Kapiteln wird häufig von Fachkundigen gesprochen.
  • Fachkundige sind Personen:
    • mit ausreichenden Fachkenntnissen (theoretisch und/oder praktisch erworben) und Berufserfahrung in ihrem Fachgebiet,
    • die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten.
  • Je nach Größe und Art der zu leistenden Arbeiten werden an die geforderte Fachkenntnis naturgemäß unterschiedliche Ansprüche gestellt.

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