B 14
Künstliche optische Strahlung
Allgemeines
- Die österreichische Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung – VOPST) behandelt hauptsächlich den Bereich der künstlichen optischen Strahlung.
- Gefahren durch künstliche optische Strahlung müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, wie dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von technischen Mitteln möglich ist.
Mögliche Gesundheitsgefahren
- Die Gefahren der künstlichen optischen Strahlung liegen in der direkten Einwirkung und in der indirekten Wirkung, durch die Wechselwirkung von optischer Strahlung mit der Umgebung, bei der Gefahren für den Menschen auftreten können (z. B. für die Netzhaut des Auges!).
Bewertung und Messungen
- Künstliche optische Strahlen (Laser, Leuchten, Lichtbogen usw.) an den Arbeitsplätzen sind einer Bewertung zu unterziehen.
- Für die Bewertung können im Wirkungsbereich der Gemeinschaftsrichtlinie auch Angaben der Hersteller und Inverkehrbringer herangezogen werden.
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