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B 15.3


Leuchten

  • Leuchten müssen für den rauen Betrieb auf Baustellen geeignet sein.
  • Handleuchten müssen
    • schutzisoliert,
    • mindestens in Schutzart IP 45 ausgeführt,
    • mit einem Schutzglas und Schutzkorb oder gleichwertiger mechanischer Schutzeinrichtung ausgerüstet sein.
  • Gebrochene oder fehlende Schutzgläser und Schutzkörbe sind sofort zu ersetzen.
  • Verbrennungsgefahren bei Halogenlampen beachten.
  • Der Schutz vor UV-Strahlung bei Baustellenleuchtmitteln erfordert:
    • intakte Schutzgläser,
    • blendfreie Aufstellung.
  • Baustellenleuchten müssen
    • schutzisoliert und
    • sprühwassergeschützt IP 23 sein.
  • Breitstrahler sollen außerhalb der Arbeitsbereiche aufgehängt werden.
  • Heiße Lampen nicht anspritzen – Bruchgefahr.
  • Bei Aufstellen von ortsveränderlichen Leuchten ist auf Brandschutzmaßnahmen zu achten.

Schutzarten elektrischer Betriebsmittel

  • Auf Baustellen müssen alle elektrischen Betriebsmittel eine entsprechende Schutzart (Schutzgrad) gegen die zu erwartenden äußeren Einflüsse (Eindringen von festen Fremdkörpern, Eindringen von Wasser) aufweisen.

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