B 15.3
Leuchten
- Leuchten müssen für den rauen Betrieb auf Baustellen geeignet sein.
- Handleuchten müssen
- schutzisoliert,
- mindestens in Schutzart IP 45 ausgeführt,
- mit einem Schutzglas und Schutzkorb oder gleichwertiger mechanischer Schutzeinrichtung ausgerüstet sein.
- Gebrochene oder fehlende Schutzgläser und Schutzkörbe sind sofort zu ersetzen.
- Verbrennungsgefahren bei Halogenlampen beachten.
- Der Schutz vor UV-Strahlung bei Baustellenleuchtmitteln erfordert:
- intakte Schutzgläser,
- blendfreie Aufstellung.
- Baustellenleuchten müssen
- schutzisoliert und
- sprühwassergeschützt IP 23 sein.
- Breitstrahler sollen außerhalb der Arbeitsbereiche aufgehängt werden.
- Heiße Lampen nicht anspritzen – Bruchgefahr.
- Bei Aufstellen von ortsveränderlichen Leuchten ist auf Brandschutzmaßnahmen zu achten.
Schutzarten elektrischer Betriebsmittel
- Auf Baustellen müssen alle elektrischen Betriebsmittel eine entsprechende Schutzart (Schutzgrad) gegen die zu erwartenden äußeren Einflüsse (Eindringen von festen Fremdkörpern, Eindringen von Wasser) aufweisen.
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