B 15.3
Leuchten
- Leuchten müssen für den rauen Betrieb auf Baustellen geeignet sein.
- Handleuchten müssen
- schutzisoliert,
- mindestens in Schutzart IP 45 ausgeführt,
- mit einem Schutzglas und Schutzkorb oder gleichwertiger mechanischer Schutzeinrichtung ausgerüstet sein.
- Gebrochene oder fehlende Schutzgläser und Schutzkörbe sind sofort zu ersetzen.
- Verbrennungsgefahren bei Halogenlampen beachten.
- Der Schutz vor UV-Strahlung bei Baustellenleuchtmitteln erfordert:
- intakte Schutzgläser,
- blendfreie Aufstellung.
- Baustellenleuchten müssen
- schutzisoliert und
- sprühwassergeschützt IP 23 sein.
- Breitstrahler sollen außerhalb der Arbeitsbereiche aufgehängt werden.
- Heiße Lampen nicht anspritzen – Bruchgefahr.
- Bei Aufstellen von ortsveränderlichen Leuchten ist auf Brandschutzmaßnahmen zu achten.
Schutzarten elektrischer Betriebsmittel
- Auf Baustellen müssen alle elektrischen Betriebsmittel eine entsprechende Schutzart (Schutzgrad) gegen die zu erwartenden äußeren Einflüsse (Eindringen von festen Fremdkörpern, Eindringen von Wasser) aufweisen.
- Die Schutzart wird durch genormte Prüfverfahren nachgewiesen und kann durch den IP-Code oder durch ein Symbol angegeben werden. Typenschild mit Angabe der Schutzart durch den IP-Code und ein Symbol.
Speisepunkte
- Auf auswärtigen Arbeitsstellen und an Baustellen dürfen elektrische Arbeitsmittel (Elektrogeräte, Verteiler, Verlängerungskabel), die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurden, an Wandsteckdosen, die Teil einer bestehenden Hausinstallation sind, nur betrieben werden, wenn sichergestellt ist, dass die Arbeitsmittel durch einen FI-Schalter mit einem Nennfehlerstrom von max. 30 mA geschützt sind.
- Dies kann entweder durch Verwendung eines Verteilers oder Adapters mit eingebautem FI-Schalter gewährleistet werden oder durch einen FI-Schalter, der bereits in der Hausinstallation eingebaut ist.
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