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B 18.2


Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen und Gefahrenabwehr

Grundsätzliche Maßnahmen zur Schadstoffreduzierung – STOP-Prinzip:
  • Substitution:
    Gefährliche Arbeitsstoffe dürfen nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis mit ungefährlichen oder weniger gefährlichen Stoffen erreicht werden kann.
Wenn gefährliche Arbeitsstoffe nicht durch ungefährliche Arbeitsstoffe ersetzt werden können, sind die erforderlichen Maßnahmen in folgender Rangordnung vorgesehen:
  • Technische Maßnahmen:
    • Menge der gefährlichen Arbeitsstoffe reduzieren,
    • Anzahl der damit arbeitenden Personen reduzieren,
    • Dauer und Intensität der möglichen Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen reduzieren,
    • geschlossene Arbeitsverfahren,
    • Absaugung an der Entstehungsstelle,
    • raumlufttechnische Maßnahmen.
  • Organisatorische Maßnahmen:
    Arbeitszeit und Personalstand im Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen reduzieren.
  • Personenbezogene Maßnahmen:
    Wenn durch die oben genannten Maßnahmen kein ausreichender Schutz der Arbeitnehmer erreicht werden kann: persönliche Schutzausrüstung (z. B. Atemschutz).
Weitere Maßnahmen für den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen:
  • Beim Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen oder Erzeugnissen, die solche freisetzen können, müssen unbedingt die Angaben auf der Kennzeichnung und im Sicherheitsdatenblatt sowie die eventuell beigefügten Mitteilungen des Herstellers gelesen und eingehalten werden.
  • Die Beschäftigten müssen durch eine Unterweisung über Gefahren und Maßnahmen zum Arbeitnehmerschutz werden (Gefahren, Schutzmaßnahmen dokumentieren und am Einsatzort vorhalten).
  • Persönliche Schutzausrüstung (Schutzkleidung, Sicherheitsschuhe, Handschuhe, Augenschutz, Atemschutz) muss zur Verfügung gestellt und von den Arbeitnehmern bei Bedarf auch getragen werden (Kontrollpflicht der Aufsichtsperson).
    Siehe Kap. C Persönliche Schutzausrüstung
  • Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche sowie werdende und stillende Mütter beachten.
  • Verwendungsverbote oder -beschränkungen bei z. B. Asbest, quarzhaltigen Strahlmitteln beachten.
  • Bei gesundheitlichen Beschwerden oder Unfällen muss ein Arzt aufgesucht werden. Er muss z. B. durch das Sicherheitsdatenblatt über die verwendeten Produkte informiert werden.

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