B 20
Umweltschutz
Allgemeines
- Umweltschutz dient der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlage aller Lebewesen und einem funktionierenden Naturhaushalt.
- Arbeitnehmerschutz und Umweltschutz haben unter anderem als gemeinsames Ziel, die Gesundheit der Menschen zu erhalten.
- Umweltschutz am Bau ist sowohl bei der Planung als auch bei der Ausführung zu berücksichtigen, um den Einsatz schadstoffarmer Arbeitsstoffe sicherzustellen.
Schwerpunkte
Lärmbelästigung
- So gering wie möglich halten.
- Schutzmaßnahmen durchführen
- am Entstehungsort,
- auf den Übertragungswegen,
- beim Empfänger (am Ohr).
- Lärmminderung lässt sich an Motoren, Kompressoren, Druckluftwerkzeugen durchführen.
Abfälle und Reststoffe
- Sind sachgemäß zu verwerten oder zu entsorgen.
- Dazu gehört die getrennte Lagerung und Entsorgung von
- Bauschutt, Holz, Metallen,
- Farben, Lacken, Holzschutzmitteln,
- Säuren (aus Batterien) und Laugen,
- div. gefährlichen Arbeitsstoffen.
- Abfälle möglichst in den ursprünglichen Behältern sammeln.
Lagerung
- Wassergefährdende Stoffe und Substanzen nur so lagern, dass diese nicht in
- Grundwässer,
- Fließgewässer oder
- Seen sowie ins
- Erdreich
gelangen können (z. B. Wannen unter Chemikalienbehältern).
- Brennbare Flüssigkeiten und giftige Stoffe sind so zu lagern, dass keine umweltschädigenden Folgen auftreten.
- Getrenntes Lagern von
- entzündlichen und brandfördernden,
- giftigen gefährlichen Arbeitsstoffen.
Luftreinhaltung
- Staub durch Filter oder Wasserbenetzung an der Entstehungsquelle sammeln.
- Das Verbrennen von Baustoffresten ist verboten.
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