B 19.1
Maschinenprüfungen
- Der Hersteller muss dem Käufer ausdrücklich bestätigen, dass die neue Maschine den maßgebenden Sicherheitsanforderungen entspricht (beim Einkauf anfordern).
- Freiwillige Prüfungen – z. B. durch anerkannte Prüf- und Zertifizierungsstellen – ergänzen die Konformitätserklärungen des Herstellers und geben ihm und seinen Kunden zusätzliche Sicherheit.
Prüfungen im Betrieb
- Der Arbeitgeber sorgt für die Überprüfung der Abeitsmittel nach AM-VO (Arbeitsmittelverordnung):
- § 7 Abnahmeprüfung
- § 8 Wiederkehrende Prüfung
- § 9 nach außergewöhnlichen Ereignissen
- § 10 nach Aufstellung
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