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B 19.1


Maschinenprüfungen

  • Der Hersteller muss dem Käufer ausdrücklich bestätigen, dass die neue Maschine den maßgebenden Sicherheitsanforderungen entspricht (beim Einkauf anfordern).
  • Freiwillige Prüfungen – z. B. durch anerkannte Prüf- und Zertifizierungsstellen – ergänzen die Konformitätserklärungen des Herstellers und geben ihm und seinen Kunden zusätzliche Sicherheit.

Prüfungen im Betrieb

  • Der Arbeitgeber sorgt für die Überprüfung der Abeitsmittel nach AM-VO (Arbeitsmittelverordnung):
    • § 7 Abnahmeprüfung
    • § 8 Wiederkehrende Prüfung
    • § 9 nach außergewöhnlichen Ereignissen
    • § 10 nach Aufstellung

 Vorschriften und Regeln


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