<

 

 

>


B 21.3


Baurestmassennachweis

  • Gemäß Abfallnachweisverordnung besteht die Pflicht, Aufzeichnungen über
    • Art,
    • Menge,
    • Herkunft und
    • Verbleib
    von Abfällen zu führen. Dies gilt selbstverständlich auch für Baurestmassen.
  • Die Nachweise müssen mindestens sieben Jahre getrennt von sonstigen Betriebsaufzeichnungen aufbewahrt werden.
  • Bei nicht gefährlichen Abfällen ist die Aufzeichnung in beliebiger Form möglich (Baurestmassen-Nachweisformulare, herausgegeben von der Bundesinnung Bau und dem Fachverband der Bauindustrie, werden empfohlen).
  • Bei gefährlichen Abfällen muss ein gesetzlich vorgeschriebenes Begleitscheinformular verwendet werden. (Das Begleitscheinformular wird vom Entsorger beigestellt.)
  • Erstmalige Meldung an die Landesregierung erforderlich
    • bei jährlichem Anfall von mehr als 20 kg gefährlichem Abfall einer Abfallart,
    • bei jährlichem Anfall von mehr als 200 l Altöl (Fuhr- und Gerätepark).
  • Änderungsmeldungen
    • durch kontinuierliche Veränderung einmal jährlich,
    • durch Anfall einer großen Einzelmenge (z. B. kontaminiertes Erdreich oder Altlasten, die gefährlicher Abfall sind, werden angetroffen) sofortige Nachmeldung.

<

 

 

 

>




PDF Ansicht


Copyright 2025 | Bundesinnung Bau | Wirtschaftskammer Österreich