B 21.3
Baurestmassennachweis
- Gemäß Abfallnachweisverordnung besteht die Pflicht, Aufzeichnungen über
- Art,
- Menge,
- Herkunft und
- Verbleib
von Abfällen zu führen. Dies gilt selbstverständlich auch für Baurestmassen.
- Die Nachweise müssen mindestens sieben Jahre getrennt von sonstigen Betriebsaufzeichnungen aufbewahrt werden.
- Bei nicht gefährlichen Abfällen ist die Aufzeichnung in beliebiger Form möglich (Baurestmassen-Nachweisformulare, herausgegeben von der Bundesinnung Bau und dem Fachverband der Bauindustrie, werden empfohlen).
- Bei gefährlichen Abfällen muss ein gesetzlich vorgeschriebenes Begleitscheinformular verwendet werden. (Das Begleitscheinformular wird vom Entsorger beigestellt.)
- Erstmalige Meldung an die Landesregierung erforderlich
- bei jährlichem Anfall von mehr als 20 kg gefährlichem Abfall einer Abfallart,
- bei jährlichem Anfall von mehr als 200 l Altöl (Fuhr- und Gerätepark).
- Änderungsmeldungen
- durch kontinuierliche Veränderung einmal jährlich,
- durch Anfall einer großen Einzelmenge (z. B. kontaminiertes Erdreich oder Altlasten, die gefährlicher Abfall sind, werden angetroffen) sofortige Nachmeldung.
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