C 3
Augen- und Gesichtsschutz
Gefahren
- Brand, Hitze, Staub, Splitter, Funken.
- Spritzer von Mörtel, Anstrichen, Säuren, Laugen und sonstigen gefährlichen Arbeitsstoffen.
- Schlag- oder Stoßverletzungen.
- Infrarotstrahlen (Verbrennungen).
- Laserstrahlen (z. B. Theodoliten, Rotationslaser).
- UV-Strahlung
- Verblitzen beim Elektroschweißen,
- Sonnenstrahlen.
- Jedem Arbeitnehmer, der den vorhin genannten Gefährdungen ausgesetzt sein könnte, ist ein geeigneter Augenschutz, wie Schutzbrillen, oder ein geeigneter Gesichtsschutz, wie Schutzschilder, Schutzhauben oder Schutzschirme, zur Verfügung zu stellen.
Schutzbrillen
- Durch geeignete Schutzbrillen werden die Augen wirksam geschützt.
- Gestellbrillen mit Seitenschutz benutzen.
- Geschlossene Schutzbrillen (z. B. Korbbrillen) bieten Schutz, wenn mit Splittern oder anderen Gefährdungen zu rechnen ist (z. B. Stemmarbeiten).
- Arbeitgeber müssen bei der Auswahl eines bestimmten Augen- oder Gesichtsschutzes die Beachtung vorhandener Fehlsichtigkeiten und sonstiger Seheinschränkungen der Arbeitnehmer gewährleisten.
- Wenn ein Arbeitnehmer auf Grund einer Fehlsichtigkeit oder sonstigen Seheinschränkung einen Sehbehelf verwendet, muss der Augenschutz so ausgewählt werden, dass der Sehbehelf ohne Beeinträchtigung getragen werden kann (z. B. Überbrille).
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