D 23.4
Transport freigestellter Mengen
- Keine Zusammenladung von Gütern der Klasse 1 (Sprengmittel) mit anderen Gefahrgütern.
- Gefahrzettel, die Buchstaben „UN“ und die UN-Nummern auf jedem Versandstück anbringen.
- Behälter für Dieselkraftstoff benötigen z. B. zusätzlich die Aufschrift „UN 1202“.
- Ladung (Verpackungen, Behälter, Kanister usw.) durch Ladungssicherungshilfsmittel so sichern, dass sie ihre Lage beim Transport nicht verändern kann, z. B. durch Verzurren, Gestelle, Klemmbalken, Antirutsch-Matten, …
- Gefahrgüter getrennt von eventuell anderer Ladung verstauen.
- Bei Beförderung von Gasen der Klasse 2 in geschlossenen Fahrzeugen für ausreichende Lüftung sorgen.
- Während der Ladearbeiten sind der Umgang mit Feuer und offenem Licht sowie das Rauchen verboten.
- Leere, ungereinigte Versandstücke müssen die gleiche Kennzeichnung haben wie bei der Vollsendung: Gefahrzettel, „UN“ + UN-Nummer, z. B. UN 1202.
- Beim Be- und Entladen Motor des Transportfahrzeuges abstellen.
- Begleitpapiere (Beförderungspapier) und Ausrüstung (Feuerlöscher etc.) beachten, siehe „Merkblatt für die Beförderung von Treibstoffen zu Baustellen“.
Haftungsrechtliche Aspekte
- Die verwaltungsstrafrechtliche Haftung beim Transport gefährlicher Güter kann sowohl den Auftraggeber, den Absender, den Verpacker, den Verlader, den Entlader als auch und insbesondere den Fahrer treffen. In Bezug auf die Ladungssicherung (7.5.7 ADR) spielt die Anordnungsbefugnis eine wichtige Rolle. Anordnungsbefugter ist, wer den Verladevorgang durchführt oder maßgeblich beeinflussen kann, also z. B. der Staplerfahrer oder allgemein ausgedrückt der Verlader.
- Der zivilrechtlichen Haftung bzw. der Verpflichtung bzw. Verurteilung zur Leistung von Schadenersatz unterliegen v. a. die KFZ-Haftpflichtversicherer, der KFZ-Halter, der Lenker und in weiterer Folge eventuell auch der Anordnungsbefugte, die Betriebshaftpflichtversicherung und der Dienstgeber des Anordnungsbefugten.
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