<

 

 

>


E 5.1


  • Das Anschlagmittel gehört zum PAM, d. h., es darf nicht für andere Zwecke verwendet werden und es darf nur mit Werkzeug lösbar sein.
  • Eine direkte Verbindung zwischen PAM und dem zum Hebezeug gehörigen Tragmittel ist nur bei fest eingebauter Winde oder Winde in der Aufhängung zulässig, ansonsten ist ein mindestens 1,0 m langes Anschlagmittel erforderlich.
  • Das Hebezeug muss über eine Sicherung gegen ein Ablassen der Last im freien Fall verfügen.
  • Das Hebezeug muss mindestens das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichtes des PAM tragen können.
  • Anfoderungen beim Betrieb:
    • Neigungswinkel des Anschlages < 45°; Seildurchmesser > 8 mm,
    • Seilendverbindungen durch Seilschlösser oder Seilösen mit Kauschen (keine Verwendung von Seilklemmen),
    • Zusammenfassung der Anschlagseile in einem Ring,
    • Sicherheitshaken,
    • Tragseil muss spannungsarm und drehungsarm sein,
    • Boden muss fest mit der tragenden Konstruktion verbunden sein,
    • Tür mit Verschlusssicherung,
    • Umwehrung h > 1,0 m,
    • auffälliger Farbanstrich,
    • Befestigungsmöglichkeit für Auffanggurte.

Sicherheitsmaßnahmen beim Betrieb

  • Der Kranführer
    • darf den Bedienungsstand nicht verlassen, solange das PAM besetzt ist;
    • muss das PAM in allen Stellungen gut beobachten können;
    • hat mit den Personen im PAM eindeutige und deutlich wahrnehmbare Zeichen zur Verständigung zu vereinbaren (z. B. Zuruf, Funk, Einweiser, Handzeichen);
    • darf während des PAM-Einsatzes nicht gleichzeitig andere Arbeiten durchführen (gilt auch für den Einweiser).
  • Es muss sichergestellt sein, dass die auf dem PAM befindlichen Personen auch bei Ausfall der Energie das PAM gefahrlos wieder verlassen können (Notfallplanung).
  • Werkzeuge und Material im PAM gegen Herabfallen sichern.
  • PAM gegen starkes Pendeln (z. B. durch Wind) sichern (z. B. Leitseile, Verankerungen).
  • Höchstzulässige Hub- und Senkgeschwindigkeit: 0,5 m/s
  • Werden PAM durch Öffnungen gefahren oder besteht andere gleichartige Gefahr, muss eine Sicherung gegen Verfangen oder Hängenbleiben vorgenommen werden.
  • Besteht für das PAM Kippgefahr, müssen mitfahrende Personen durch persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) zusätzlich gesichert werden.
  • Für Arbeitskörbe oder -bühnen gilt:
  • Schweißarbeiten vom PAM nur ausführen, wenn
    • das PAM isoliert aufgehängt ist oder
    • der Kurzschlussstrom begrenzt ist oder
    • eine leitende Verbindung zwischen PAM und dem Werkstück vorhanden ist.
  • Nur schutzisolierte Elektrowerkzeuge einsetzen.

 Vorschriften und Regeln


<

 

 

 

>




PDF Ansicht


Copyright 2025 | Bundesinnung Bau | Wirtschaftskammer Österreich