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E 7.3


Öffnungen in Fuß-, Erdböden und Geschoßdecken

  • In jedem Fall durchtrittsicher und unverschiebbar oder mit Wehren absichern (Vertiefungen, Deckendurchbrüche, Aussparungen, Schächte, Kanäle, Gruben, Gräben, Künetten, Installationsöffnungen).

Sichern von Dachöffnungen

  • In jedem Bauzustand müssen Öffnungen im Dach gegen Absturz gesichert sein.
  • Die Sicherung kann erfolgen durch
    • Abdeckung (durchbruchsicher und unverschiebbar),
    • Umwehrung (Brust-, Mittel- und Fußwehr),
    • Abgrenzungen mit mindestens 2 m Abstand zur Absturzkante.

Achtung

  • In keinem Fall darf eine Öffnung mit Dachpappe (Witterungsschutz) oder Dämmstoffen (Temperaturschutz) oder ähnlichen Materialien ohne tragfähige Unterkonstruktion abgedeckt sein.


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