E 7.3
Öffnungen in Fuß-, Erdböden und Geschoßdecken
- In jedem Fall durchtrittsicher und unverschiebbar oder mit Wehren absichern (Vertiefungen, Deckendurchbrüche, Aussparungen, Schächte, Kanäle, Gruben, Gräben, Künetten, Installationsöffnungen).
Sichern von Dachöffnungen
- In jedem Bauzustand müssen Öffnungen im Dach gegen Absturz gesichert sein.
- Die Sicherung kann erfolgen durch
- Abdeckung (durchbruchsicher und unverschiebbar),
- Umwehrung (Brust-, Mittel- und Fußwehr),
- Abgrenzungen mit mindestens 2 m Abstand zur Absturzkante.
Achtung
- In keinem Fall darf eine Öffnung mit Dachpappe (Witterungsschutz) oder Dämmstoffen (Temperaturschutz) oder ähnlichen Materialien ohne tragfähige Unterkonstruktion abgedeckt sein.
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