Absturzsicherung

Allgemeines

  • Abstürze – auch aus geringen Höhen – haben häufig schwere Verletzungen zur Folge.
  • Absturzsicherungen sind erforderlich an allen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen.
  • Mögliche Maßnahmen sind:
    • Wehren (Geländer, feste Abschrankungen, Brüstung),
    • Abgrenzung,
    • Fanggerüste, Fangnetze,
    • persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA).
Absturzhöhe über Wasser (oder anderen Stoffen, in denen man versinken kann) und bei Arbeitsplätzen am Wasser. in allen stationären Betrieben, an Stiegenläufen und Podesten, an Wandöffnungen, an Bedienungsständen für stationäre Maschinen und deren Zugängen. bei Bauarbeiten (allgemein); bei Arbeiten auf Dächern.
  • Für unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete Personen und nur bei nachstehend beschriebenen Arbeiten gilt folgende Ausnahme:

    Für die Herstellung von Stockwerksdecken und der Wände von der Decke aus dürfen bei Arbeiten mit Blick zur Absturzkante
    • bis zu einer Absturzhöhe von 7,0 m für die Herstellung der Mauerwerksbänke, Trempelwände und Giebelmauern und
    • bis zu einer Absturzhöhe von 5,0 m für die sonstigen Arbeiten
    Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen sowie die Sicherung durch Anseilen entfallen.

Wehren

  • An der Absturzkante sind Brust-, Mittel- und Fußwehren zu montieren.
  • Beträgt der Abstand zwischen Bauwerk und Gerüsten bzw. Lauftreppen mehr als 30 cm, sind Wehren oder Innenkonsolen an der dem Objekt zugewandten Seite anzubringen.
    Ausnahme:
    • Bei reich gegliederten Fassaden sowie Dämmungen, Vormauerungen über 10 cm Schichtstärke sind Wehren oder Innenkonsolen bei mehr als 40 cm Abstand erforderlich.

Abgrenzungen

  • Abgrenzungen sind in 2 m Entfernung von der Absturzkante anzuordnen.
  • Abgrenzungen durch Brustwehren in 1 m bis maximal 1,20 m Höhe.
  • Abgrenzungen sind nur auf Flächen bis 20° Neigung zulässig.
  • Bei Balkonen oder Loggien an der Zutrittsöffnung und in den übrigen Fällen in einem Abstand von 2 m zur Absturzkante.

Fanggerüste bzw. Fangnetze

  • Sie dürfen als Absturzsicherung nur verwendet werden, wenn Wehren aus arbeitstechnischen Gründen nicht verwendet werden können.
  • An der Außenseite ist eine mindestens 50 cm hohe Blende zu montieren.
  • Dachfanggerüste (siehe Kap. D 14 Arbeiten auf Dächern).

Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA)

  • Wenn Gefahren nicht durch kollektive technische Schutzmaßnahmen oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können, ist persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz zu verwenden.

Brüstungen/Balkonplatten

  • Balkone sind mit einer Brustwehr in der Höhe von 1,0 m bis 1,20 m bei der Zutrittsöffnung abzugrenzen.
  • Brüstungen mit einer Parapethöhe von 85 cm gelten als geeignete Absturzsicherung.

Öffnungen in Fuß-, Erdböden und Geschoßdecken

  • In jedem Fall durchtrittsicher und unverschiebbar oder mit Wehren absichern (Vertiefungen, Deckendurchbrüche, Aussparungen, Schächte, Kanäle, Gruben, Gräben, Künetten, Installationsöffnungen).

Sichern von Dachöffnungen

  • In jedem Bauzustand müssen Öffnungen im Dach gegen Absturz gesichert sein.
  • Die Sicherung kann erfolgen durch
    • Abdeckung (durchbruchsicher und unverschiebbar),
    • Umwehrung (Brust-, Mittel- und Fußwehr),
    • Abgrenzungen mit mindestens 2 m Abstand zur Absturzkante.

Achtung

  • In keinem Fall darf eine Öffnung mit Dachpappe (Witterungsschutz) oder Dämmstoffen (Temperaturschutz) oder ähnlichen Materialien ohne tragfähige Unterkonstruktion abgedeckt sein.


 Weitere Hinweise

  • BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) §§ 7–10
  • AUVA-Merkblatt M 222 Arbeiten auf Dächern
  • AUVA-Merkblatt M.plus 262 Arbeits- und Schutzgerüste



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