E 8.1
- Gerüste, die freistehend nicht standsicher sind, müssen verankert werden.
- Die Verankerungskräfte sind über Gerüsthalter und Befestigungsmittel in tragfähigen Verankerungsgrund, z. B. Stahlbetondecken, einzuleiten.
- Gerüste dürfen nicht an Schneefanggittern, Regenrohren, Fenstern, Blitzableitern und niemals mit Rödeldraht oder Stricken befestigt werden.
- Zusätzliche Windkräfte durch Werbeflächen, Netze oder Planen berücksichtigen.
Gerüstbeläge
- Gerüstbeläge sind vor dem Einsatz auf einwandfreie Beschaffenheit zu prüfen.
- Holzbeläge sind so zu verlegen, dass sie dicht aneinander liegen und nicht wippen oder ausweichen können.
Pfosten
- Pfosten müssen mindestens 20 cm breit, mindestens 5 cm dick und parallel besäumt sein; die Abnützung der Dicke darf max. 5 % betragen.
- Pfosten müssen an den Auflagern einen Überstand von mindestens 20 cm aufweisen, an den Endauflagern höchstens 30 cm.
- Die Auflager der Pfosten dürfen
- bei Fanggerüsten gemäß Tabelle (siehe Kap. E 8.2),
- bei Arbeitsgerüsten und Schutzdächern max. 3,0 m
voneinander entfernt sein.
- Empfehlung: Vor Erstbenutzung und bei Bedenken bezüglich der Tragfähigkeit ist in Bodennähe eine Wippprobe durchzuführen.
- Für Arbeitsgerüste gilt: doppelte Pfostenlage oder Auflagerabstand nicht mehr als 2,0 m
- über Verkehrswegen (Straße, Schiene),
- Gewässern,
- Stoffen, in denen man versinken kann,
- bei mehr als 5,0 m Abstand zum Boden bzw. zur nächsttieferen Gerüstlage.
- Holz für Gerüste muss der Sortierklasse S10 der ÖNORM EN 338 oder der ÖNORM DIN 4074-1 entsprechen.
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