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E 8.1


  • Gerüste, die freistehend nicht standsicher sind, müssen verankert werden.
  • Die Verankerungskräfte sind über Gerüsthalter und Befestigungsmittel in tragfähigen Verankerungsgrund, z. B. Stahlbetondecken, einzuleiten.
  • Gerüste dürfen nicht an Schneefanggittern, Regenrohren, Fenstern, Blitzableitern und niemals mit Rödeldraht oder Stricken befestigt werden.
  • Zusätzliche Windkräfte durch Werbeflächen, Netze oder Planen berücksichtigen.

Gerüstbeläge

  • Gerüstbeläge sind vor dem Einsatz auf einwandfreie Beschaffenheit zu prüfen.
  • Holzbeläge sind so zu verlegen, dass sie dicht aneinander liegen und nicht wippen oder ausweichen können.

Pfosten

  • Pfosten müssen mindestens 20 cm breit, mindestens 5 cm dick und parallel besäumt sein; die Abnützung der Dicke darf max. 5 % betragen.
  • Pfosten müssen an den Auflagern einen Überstand von mindestens 20 cm aufweisen, an den Endauflagern höchstens 30 cm.
  • Die Auflager der Pfosten dürfen
    • bei Fanggerüsten gemäß Tabelle (siehe Kap. E 8.2),
    • bei Arbeitsgerüsten und Schutzdächern max. 3,0 m
    voneinander entfernt sein.
  • Empfehlung: Vor Erstbenutzung und bei Bedenken bezüglich der Tragfähigkeit ist in Bodennähe eine Wippprobe durchzuführen.
  • Für Arbeitsgerüste gilt: doppelte Pfostenlage oder Auflagerabstand nicht mehr als 2,0 m
    • über Verkehrswegen (Straße, Schiene),
    • Gewässern,
    • Stoffen, in denen man versinken kann,
    • bei mehr als 5,0 m Abstand zum Boden bzw. zur nächsttieferen Gerüstlage.
  • Holz für Gerüste muss der Sortierklasse S10 der ÖNORM EN 338 oder der ÖNORM DIN 4074-1 entsprechen.

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