E 8.5
Standsicherheitsnachweis nicht erforderlich, wenn:
- der Abstand der obersten Gerüstlage zur Aufstandsfläche nicht mehr als 6,0 m beträgt;
- Stahlrohrgerüstmaterial und Pfostenbelag oder andere, mindestens gleich schwere Materialien verwendet werden und
- die kleinste Aufstandsbreite
- bei Aufstellung im Freien mindestens 4,0 m,
- bei Aufstellung in geschlossenen Räumen mindestens 2,0 m beträgt.
- Für alle anderen Fälle Standsicherheit nachweisen, bei Systemgerüsten Herstellerangaben beachten.
- Beim Verfahren des Gerüstes darf sich niemand darauf aufhalten. Bereits kleinste Hindernisse (Steinchen, Elektroleitungen, rauer Beton usw.) stoppen die Rollen plötzlich. Durch den hohen Schwerpunkt (Personen, Lasten) und die Fahrbewegung kann das Gerüst kippen.
- Bei aufkommendem Sturm und bei Arbeitsende sind verfahrbare Gerüste gegen Umstürzen zu sichern.
- Verfahren in Richtung der Diagonale oder in Längsrichtung.
- Lose Teile vor dem Verfahren entfernen.
Arbeitsbühne auf Leitern
- Bei Auf- und Abbau Angaben des Herstellers einhalten (standsichere Aufstellung).
- Vor jeder Benutzung auf vollständigen und richtigen Aufbau prüfen.
- Leiter und Arbeitsbühne müssen abgestimmt sein (statischer Nachweis erforderlich).
- Bei Einsatz als Dachfanggerüst
- Verankerungen vorsehen,
- Herstellerangaben beachten.
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