Z 1.6
Im Schadensfall
- Unfallheilbehandlung und Rehabilitation:
- Die Unfallheilbehandlung erfolgt in eigenen oder vertraglichen Einrichtungen. Bei Behandlung in anderen Krankenhäusern übernimmt die jeweilige Krankenkasse die Behandlungskosten („Vorleistungspflicht“).
- Die Rehabilitation umfasst alle medizinischen Maßnahmen einschließlich Versorgung mit Prothesen und Hilfsmitteln, berufliche Maßnahmen (z. B. Umschulung) und soziale Maßnahmen (z. B. behindertengerechte Adaptierung der Wohnung). Ihr Ziel ist es, Versehrten nach schweren Arbeitsunfällen eine selbstständige Lebensführung und Berufstätigkeit zu ermöglichen.
- Für die Dauer einer neuen Berufsausbildung (sofern diese außerhalb eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt) wird von der AUVA ein „Übergangsgeld“ ausgezahlt; es entspricht mindestens 60 % des Einkommens vor dem Unfall.
- Bei der Beschaffung eines Arbeitsplatzes arbeitet die AUVA mit dem Arbeitsmarktservice zusammen.
- Entschädigungen nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten: Bei schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit haben Versicherte bzw. Angehörige Anspruch auf Geldleistungen aus der sozialen Unfallversicherung:
- Pflegegeld,
- Übergangsgeld,
- Versehrtenrenten,
- Integritätsabgeltung,
- Hinterbliebenenrenten,
- Witwen-/Witwerbeihilfen,
- Teilersatz der Bestattungskosten.
Selbstständig Erwerbstätige
- Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt führt ebenso die soziale Unfallversicherung für rund 600.000 selbstständig Erwerbstätige durch.
- Die Beiträge werden durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eingehoben.
- Selbstständig Erwerbstätige zahlen jährlich einen festgesetzten Betrag und haben damit auch eine fixe Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Rente.
- Da der Grundbeitrag nicht sehr hoch ist, fallen auch Bemessungsgrundlage und Renten entsprechend niedrig aus. Es gibt daher die Möglichkeit, bei der AUVA eine Höherversicherung abzuschließen, und zwar in zwei Stufen. Es wird freiwillig das Doppelte oder das Zweieinhalbfache des Grundbeitrages bezahlt und die Bemessungsgrundlage und Rente werden entsprechend angehoben.
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