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Z 1.7


Melde- und Aufzeichnungspflichten

  • Sonstige Meldepflichten laut ArbeitnehmerInnenschutzgesetz:
    • Arbeitgeber sind verpflichtet, dem Arbeitsinspektor tödliche und schwere Unfälle unverzüglich zu melden, sofern nicht eine Meldung an die Sicherheitsbehörden erfolgt.
  • Arbeitgeber sind verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsinspektorat Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten Arbeitnehmer verbunden sind, zu melden, sofern dies in einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz festgelegt ist.

Unfallmeldung

  • Der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit muss der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt gemeldet werden, damit Leistungen erbracht werden können.
  • Die gesetzliche Unfallmeldepflicht als Unternehmer besteht daher nicht nur für Unfälle der Arbeitnehmer, sondern auch für eigene Unfälle.
  • Meldepflichtig ist dabei jeder Arbeitsunfall, durch den eine unfallversicherte Person getötet oder mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist.
  • Die Meldung ist längstens binnen fünf Tagen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt mittels Unfallmeldeformular oder elektronisch auf www.auva.at zu erstatten.
  • Auf die gleiche Weise ist eine Berufskrankheit eines Versicherten binnen fünf Tagen nach Feststellung der Krankheit zu melden.

 Hinweis


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