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Z 2.2


Die Sicherheitsvertrauensperson

  • Sie setzt sich am Arbeitsplatz, bei den Kollegen für sicheres Arbeiten ein.
  • Die Sicherheitsvertrauensperson überzeugt sich vom sicheren Zustand der Maschinen, Geräte und Einrichtungen und meldet erkannte Mängel Vorgesetzten.
  • Die Sicherheitsvertrauensperson berät und informiert die Arbeitnehmer in Sicherheitsfragen.
  • Für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig mehr als zehn Abeitnehmer beschäftigt werden, sind Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen.
  • Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind entsprechend aus- und weiterzubilden (Schulungsangebot der AUVA nützen: www.auva.at).

Der Betriebsrat

  • Er hat darüber zu wachen, dass die geltenden Gesetze, Verordnungen, Arbeitnehmerschutzvorschriften, Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden.
  • Der Betriebsrat ist in allen Fragen der Arbeitssicherheit und bei der Beseitigung von Unfall- und Gesundheitsgefahren beizuziehen.

Alle Mitarbeiter

  • Alle Mitarbeiter haben Anweisungen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu befolgen.
  • Sie melden Beinahe-Unfälle, Sicherheitsmängel und Gesundheitsrisiken und machen Verbesserungsvorschläge.
  • Alle unterstützen durch aktives Handeln die Organisation der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb.
  • Jeder Mitarbeiter unterlässt riskantes Handeln und akzeptiert es nicht bei Kollegen.
  • Die vom Unternehmen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung ist bestimmungsgemäß zu verwenden sowie achtsam zu pflegen und zu verwahren.

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