Z 2.1
Der Arbeitgeber
- Der Arbeitgeber hat für alle Maßnahmen des Arbeitnehmerschutzes zu sorgen.
- Er hat die letzte Entscheidung und die Verantwortung.
- Er muss für alle betrieblichen Tätigkeiten eine Gefahrenevaluierung durchführen (lassen).
- Der Arbeitgeber hat die Fürsorgepflicht für alle Beschäftigten seines Unternehmens.
Die Aufsichtsperson (z. B. Bauleiter, Polier, Meister)
- Die Aufsichtsperson muss Aufgaben des Arbeitnehmerschutzes in dem Zuständigkeitsbereich erfüllen, der ihm vom Arbeitgeber (möglichst schriftlich) übertragen wurde.
- Vorbereitungen und Umsetzungen von Maßnahmen zum Arbeitnehmerschutz haben sich am Stand der Technik zu orientieren.
Die Sicherheitsfachkraft (Fachkraft für Arbeitssicherheit)
- Die Sicherheitsfachkraft (SFK) unterstützt und berät den Arbeitgeber, die Aufsichtspersonen und die Mitarbeiter auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung.
- Die Sicherheitsfachkraft erwirbt ihre Qualifikation durch eine mehrwöchige Ausbildung, z. B. bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA).
- Die Sicherheitsfachkraft wird vom Arbeitgeber schriftlich bestellt.
- Die sicherheitstechnische Betreuung kann für Arbeitsstätten bis 50 Mitarbeiter kostenlos bei der AUVA angefordert werden, wenn im gesamten Unternehmen nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt sind.
(siehe Kap Z 1.8 Präventionszentren der AUVA)
Der Arbeitsmediziner
- Der Arbeitsmediziner berät den Arbeitgeber und die Aufsichtspersonen auf allen Gebieten des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung.
- Er führt Baustellenbegehungen durch, um Probleme des Gesundheitsschutzes zu erkennen.
- Er macht Vorschläge zur Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen.
- Er untersucht, beurteilt und berät die Arbeitnehmer.
- Die arbeitsmedizinische Betreuung kann für Arbeitsstätten bis 50 Mitarbeiter kostenlos bei der AUVA angefordert werden, wenn im gesamten Unternehmen nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt sind. (siehe Kap Z 1.8 Präventionszentren der AUVA)
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