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Z 2.1


Der Arbeitgeber

  • Der Arbeitgeber hat für alle Maßnahmen des Arbeitnehmerschutzes zu sorgen.
  • Er hat die letzte Entscheidung und die Verantwortung.
  • Er muss für alle betrieblichen Tätigkeiten eine Gefahrenevaluierung durchführen (lassen).
  • Der Arbeitgeber hat die Fürsorgepflicht für alle Beschäftigten seines Unternehmens.

Die Aufsichtsperson (z. B. Bauleiter, Polier, Meister)

  • Die Aufsichtsperson muss Aufgaben des Arbeitnehmerschutzes in dem Zuständigkeitsbereich erfüllen, der ihm vom Arbeitgeber (möglichst schriftlich) übertragen wurde.
  • Vorbereitungen und Umsetzungen von Maßnahmen zum Arbeitnehmerschutz haben sich am Stand der Technik zu orientieren.

Die Sicherheitsfachkraft (Fachkraft für Arbeitssicherheit)

  • Die Sicherheitsfachkraft (SFK) unterstützt und berät den Arbeitgeber, die Aufsichtspersonen und die Mitarbeiter auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung.
  • Die Sicherheitsfachkraft erwirbt ihre Qualifikation durch eine mehrwöchige Ausbildung, z. B. bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA).
  • Die Sicherheitsfachkraft wird vom Arbeitgeber schriftlich bestellt.
  • Die sicherheitstechnische Betreuung kann für Arbeitsstätten bis 50 Mitarbeiter kostenlos bei der AUVA angefordert werden, wenn im gesamten Unternehmen nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt sind.
    (siehe Kap Z 1.8 Präventionszentren der AUVA)

Der Arbeitsmediziner

  • Der Arbeitsmediziner berät den Arbeitgeber und die Aufsichtspersonen auf allen Gebieten des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung.
  • Er führt Baustellenbegehungen durch, um Probleme des Gesundheitsschutzes zu erkennen.
  • Er macht Vorschläge zur Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen.
  • Er untersucht, beurteilt und berät die Arbeitnehmer.
  • Die arbeitsmedizinische Betreuung kann für Arbeitsstätten bis 50 Mitarbeiter kostenlos bei der AUVA angefordert werden, wenn im gesamten Unternehmen nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt sind. (siehe Kap Z 1.8 Präventionszentren der AUVA)

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