Z 2.4
Mutterschutzbestimmungen
- Das Mutterschutzgesetz dient dem Schutz der Gesundheit werdender und stillender Mütter sowie dem Schutz des Kindes in ihrer Arbeitswelt. Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass diese Schutzbestimmungen auch eingehalten werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Schwangerschaft dem Arbeitgeber bekannt gegeben wird.
- Alle Frauenarbeitsplätze müssen von den Arbeitgebern überprüft werden, ob an diesen Arbeitsplätzen Gefahren für die Schwangere oder die stillende Mutter bestehen, wenn sie dort weiter arbeitet.
Wenn das der Fall ist, sind von den Arbeitgebern Schutzmaßnahmen vorzusehen. Diese Maßnahmen müssen in der Mutterschutz-Evaluierung dokumentiert werden.
- Das Mutterschutzgesetz sieht zum Schutze der Gesundheit der werdenden Mutter und des Kindes Beschäftigungsverbote und -beschränkungen vor, die von den Arbeitgebern eingehalten werden müssen.
- Für Frauen, die keinen Karenzurlaub konsumieren, sieht das Mutterschutzgesetz zum Schutze der Gesundheit der Mutter und des Kindes bis zu zwölf Wochen nach der Entbindung bestimmte Beschäftigungsverbote und -beschränkungen vor, die von den Arbeitgebern eingehalten werden müssen.
- Besteht Gefahr für Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind (unabhängig von der Art der Tätigkeit), aus Gründen, die im Gesundheitszustand der Mutter oder des ungeborenen Kindes liegen, dürfen werdende Mütter über die Acht-Wochen-Frist hinaus nicht beschäftigt werden (§ 3 Abs. 3 MSchG).
- Für Arbeitnehmerinnen gelten Beschäftigungsbeschränkungen in Arbeitsbereichen, in denen es auf Grund der geschlechterspezifischen Unterschiede unbedingt erforderlich und wissenschaftlich begründbar ist. Jugendliche Arbeitnehmerinnen unterliegen besonderen Schutzbestimmungen.
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