Z 3.1
Haftung
- Wer im Rahmen seiner Verantwortung Arbeitnehmerschutzvorschriften missachtet, muss damit rechnen, belangt zu werden.
- Bedeutung für die zivilrechtliche Haftung
- leichte Fahrlässigkeit,
- grobe Fahrlässigkeit,
- Vorsatz.
- Verwaltungsstrafe (auch ohne Unfallereignis) Bei Verstoß gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften (insbesondere die BauV [Bauarbeiterschutzverordnung])
- gegen den Arbeitgeber (handelsrechtlicher Geschäftsführer, verantwortlicher Beauftragter),
- gegen den einzelnen Arbeitnehmer (z. B. wegen Nichtbenutzung persönlicher Schutzausrüstung) nach vorheriger Aufklärung und schriftlicher Aufforderung durch seinen Arbeitgeber oder das Arbeitsinspektorat.
- Gerichtliche Strafe (nach einem fremdverschuldeten Unfall mit Personenschaden)
- wegen Körperverletzung,
- wegen Tötung,
- gegen denjenigen, der es unterlassen hat, die unfallkausale Schutzmaßnahme durchzuführen.
- Schadenersatz (nach einem Unfall mit Personen- bzw. Sachschaden)
- Regressforderung der Sozialversicherung
– für Vorgesetzte bei grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachtem Arbeitsunfall,
– für alle sonstigen Personen bereits bei leichter Fahrlässigkeit
– und in besonderen Fällen (Gefährdungshaftung) auch ohne Verschulden;
- Direktanspruch des Geschädigten, soweit der Schaden den Leistungsumfang der Sozialversicherung übersteigt;
- Sachschaden ganz allgemein.
- Zivilrechtliche Schadenersatzforderungen können in der Regel durch eine Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt werden. Für denselben Verstoß gegen eine Arbeitnehmerschutzvorschrift kann jede Person nur einmal, also entweder nach dem Strafgesetzbuch oder dem Verwaltungsstrafrecht, bestraft werden. Zivilrechtliche Schadenersatzpflicht besteht jedoch neben strafrechtlichem Urteil oder verwaltungsstrafrechtlichem Bescheid.
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