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B 8


Baustellenverkehr

Allgemeines

  • Baustellenverkehr umfasst alle Fahrbewegungen von Fahrzeugen und Geräten im Bereich der Baustelle.
  • Gefährdungen bestehen immer dann, wenn
    • Rückwärtsfahrten durchgeführt werden,
    • sich Fußwege und Fahrwege kreuzen,
    • Verkehrswege gleichzeitig als Fuß- und Fahrwege benützt werden.

Sicherheitsanforderungen

  • Die vorhandenen Flächen bereits im Planungsstadium eindeutig ausweisen als
    • Arbeitsflächen,
    • Lagerflächen,
    • Verkehrswege.
  • Gefahrenbereiche von Maschinen dabei berücksichtigen.
  • Die Bereiche nach Möglichkeit
    • kennzeichnen,
    • gegeneinander absichern.
  • Verkehrswege nach Möglichkeit festlegen. Sie müssen sicher befahrbar und begehbar sein.
  • Fahrwege und Fußwege möglichst trennen.
  • Bei größeren Baustellen sollte für Verkehrswege eine Fahrordnung aufgestellt werden. Sie sollte Angaben enthalten über
    • Fahrspuren,
    • Ladestellen,
    • Einbahnverkehr,
    • Wendemöglichkeiten,
    • Geschwindigkeitsbegrenzungen,
    • besondere Gefahrenstellen.
  • Sicherheitsabstände einhalten.
  • Vorsicht im Gefahrenbereich von Maschinen.
  • Rückwärtsfahren nach Möglichkeit vermeiden.

B 8.1


Bei eingeschränkter Sicht

  • Ist die Sicht eingeschränkt, muss ein Einweiser eingesetzt werden.
  • Der Einweiser muss
    • zuverlässig und körperlich geeignet sein,
    • allen Mitarbeitern bekannt sein und
    • vor seiner Tätigkeit eingehend unterwiesen worden sein.
  • Der Einweiser gibt die verabredeten Zeichen und warnt den Fahrzeug- oder Maschinenführer sowie Beschäftigte vor Gefahren.

Einsatz von Einweisern

  • Beim Einsatz ist zu beachten, dass der Einweiser
    • nicht gleichzeitig mit anderen Arbeiten beschäftigt wird,
    • einen sicheren Standort hat,
    • den gesamten Fahr- und Arbeitsbereich der Maschine überblickt,
    • mit dem Fahrzeug- oder Maschinenführer eindeutige Handzeichen vereinbart hat,
    • ständigen Sichtkontakt mit dem Fahrzeug- oder Maschinenführer hat,
    • Warnkleidung trägt (jedenfalls bei Straßen-, Eisenbahn-, Kranbetrieb).
  • Der Einweiser ist durch seine Signale mitverantwortlich für die sichere Fahr- und Arbeitsweise des von ihm eingewiesenen Maschinenführers.
  • Auf den Einweiser kann verzichtet werden, wenn durch geeignete Einrichtungen sichergestellt ist, dass Personen nicht gefährdet werden können, wie z. B. durch Personenerkennungssysteme (z. B. Spiegel, elektronische Hilfsmittel) oder Absperrungen.

B 8.2


Beispiele für Handzeichen








 Hinweis

Informationsblatt „Sichtfeld Erdbaumaschinen“ unter www.bau.or.at/arbeitssicherheit

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