B 8
Baustellenverkehr
Allgemeines
- Baustellenverkehr umfasst alle Fahrbewegungen von Fahrzeugen und Geräten im Bereich der Baustelle.
- Gefährdungen bestehen immer dann, wenn
- Rückwärtsfahrten durchgeführt werden,
- sich Fußwege und Fahrwege kreuzen,
- Verkehrswege gleichzeitig als Fuß- und Fahrwege benützt werden.
Sicherheitsanforderungen
- Die vorhandenen Flächen bereits im Planungsstadium eindeutig ausweisen als
- Arbeitsflächen,
- Lagerflächen,
- Verkehrswege.
- Gefahrenbereiche von Maschinen dabei berücksichtigen.
- Die Bereiche nach Möglichkeit
- kennzeichnen,
- gegeneinander absichern.
- Verkehrswege nach Möglichkeit festlegen. Sie müssen sicher befahrbar und begehbar sein.
- Fahrwege und Fußwege möglichst trennen.
- Bei größeren Baustellen sollte für Verkehrswege eine Fahrordnung aufgestellt werden. Sie sollte Angaben enthalten über
- Fahrspuren,
- Ladestellen,
- Einbahnverkehr,
- Wendemöglichkeiten,
- Geschwindigkeitsbegrenzungen,
- besondere Gefahrenstellen.
- Sicherheitsabstände einhalten.
- Vorsicht im Gefahrenbereich von Maschinen.
- Rückwärtsfahren nach Möglichkeit vermeiden.
B 8.1
Bei eingeschränkter Sicht
- Ist die Sicht eingeschränkt, muss ein Einweiser eingesetzt werden.
- Der Einweiser muss
- zuverlässig und körperlich geeignet sein,
- allen Mitarbeitern bekannt sein und
- vor seiner Tätigkeit eingehend unterwiesen worden sein.
- Der Einweiser gibt die verabredeten Zeichen und warnt den Fahrzeug- oder Maschinenführer sowie Beschäftigte vor Gefahren.
Einsatz von Einweisern
- Beim Einsatz ist zu beachten, dass der Einweiser
- nicht gleichzeitig mit anderen Arbeiten beschäftigt wird,
- einen sicheren Standort hat,
- den gesamten Fahr- und Arbeitsbereich der Maschine überblickt,
- mit dem Fahrzeug- oder Maschinenführer eindeutige Handzeichen vereinbart hat,
- ständigen Sichtkontakt mit dem Fahrzeug- oder Maschinenführer hat,
- Warnkleidung trägt (jedenfalls bei Straßen-, Eisenbahn-, Kranbetrieb).
- Der Einweiser ist durch seine Signale mitverantwortlich für die sichere Fahr- und Arbeitsweise des von ihm eingewiesenen Maschinenführers.
- Auf den Einweiser kann verzichtet werden, wenn durch geeignete Einrichtungen sichergestellt ist, dass Personen nicht gefährdet werden können, wie z. B. durch Personenerkennungssysteme (z. B. Spiegel, elektronische Hilfsmittel) oder Absperrungen.
B 8.2
Beispiele für Handzeichen
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