B 11
Brandschutz
Allgemeines
- Brände lösen oft schwere Unfälle und große Sachschäden aus.
- Schnelles und richtiges Handeln verringert erhebliche Verletzungen und Sachschäden.
- An brandgefährdeten Arbeitsplätzen ist Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer und Licht verboten. Durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge ist auf diese Verbote hinzuweisen.
- Heißarbeiten sowie funkenbildende Arbeiten sind nur zulässig, wenn geeignete Maßnahmen getroffen wurden, durch die das Entstehen eines Brandes verhindert wird.
- Leicht brennbare Materialien dürfen auf Arbeitsplätzen nur in solchen Mengen vorhanden sein, um das Entstehen eines Brandherdes oder das rasche Ausbreiten eines Brandes zu verhindern.
- Flucht- und Verkehrswege müssen im Brandfall sicher benutzbar sein.
Brandklassen
Empfohlene Ausrüstung der Baustelle mit Handfeuerlöschern
B 11.1
Vor Arbeitsbeginn
- Erforderlichenfalls Brandschutzordnung aufstellen und das Verhalten im Brandfall regeln, z. B. Standorte der Feuerlöscher, Sammelplätze festlegen.
- Kontrolle der Arbeitsmittel auf einwandfreie Funktion.
- Gefahrenbereiche absperren, auf Zündquellen achten, ggf. Brandwache stellen.
- Brennbare Stoffe immer getrennt von Gasflaschen oder Druckbehältern lagern.
- Brennbare und brandfördernde Gase getrennt lagern.
- Verschließen aller Behältnisse mit brennbaren Flüssigkeiten.
- Löschmittel: Sand, Wasser, Löschdecke, Feuerlöscher (tragbar).
- Gefährdete Bauteile sind unmittelbar vor Beginn der Arbeiten mit Wasser zu befeuchten oder mit nassem Sand bzw. gleichwertigen Materialien abzudecken.
- Hinweisschilder zu Feuerlöscheinrichtungen anbringen. Diese einsatzbereit und frei zugänglich halten.
- Möglichst nur Feuerlöscher eines Typs und Herstellers verwenden.
- Feuerlöscher an gut sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle anbringen, regelmäßig prüfen und warten lassen (längstens alle zwei Jahre).
- Mitarbeiter in der Handhabung der Feuerlöscher unterweisen.
- Müssen Feuer- und Heißarbeiten direkt an Behältnissen, Rohren oder Kanälen durchgeführt werden, sind brennbare Stoffe zu entfernen und eine entsprechende Reinigung ist vorzunehmen.
- Bei Vorhandensein von automatischer Meldeanlage: Abschalten im Bereich der Arbeitsstelle.
- Bei großen Baustellen Kontaktaufnahme mit dem örtlichen Feuerwehrkommando und ggf. Brandschutz- und Einsatzübungen durchführen, Einsatztreffpunkte festlegen und Einweiser für Einsatzkräfte bestimmen.
Während der Arbeit
- Überwachung aller gefährdeten Bereiche durch den Ausführenden und die Kontrollorgane, insbesondere Überwachung der Flammen, des Funkenwurfes, des Wärmeflusses durch erhitzte Materialien.
- Wiederholtes Kühlen und Befeuchten gefährdeter Bauteile mit Wasser.
- Beseitigung anfallender Elektrodenstummel in nicht brennbare Behälter oder Wasserkübel.
B 11.2
Nach Beendigung der Arbeit
- Nochmaliges Kühlen erhitzter Bauteile mit Wasser.
- Gesamten Gefahrenbereich einschließlich daneben, darüber und/oder darunter liegenden Räumen, Schächten und anderen Hohlräumen gründlich auf Glimmstellen, Schwellgeruch und Rauchbildung kontrollieren.
- Wiedereinschaltung der Brandmeldeanlage.
Brandverhütung im Altbestand
- Bei brandgefährlichen Tätigkeiten müssen das Arbeitsverfahren, das Arbeitsumfeld sowie sonstige relevante Rahmenbedingungen berücksichtigt werden.
- Alte Holzteile sind leicht entzündbar.
- Durch Flämm- oder Lötarbeiten kann es zu Großbränden mit erheblichen Sach- oder Personenschäden kommen.
- Flämmarbeiten, Schweißen und Hartlöten in oder an Holzkonstruktionen sind nur zulässig, wenn eine in der Brandbekämpfung besonders unterwiesene Mannschaft vor Ort ist.
- Die Mittel der ersten Löschhilfe (Feuerlöscher, Löschsand, Wasserschlauch) sind bereitzustellen und bei Bedarf einzusetzen.
- Während der Arbeiten ist das Holz laufend auf Brandspuren/Entstehungsbrände zu prüfen.
- Brände entstehen oft erst Stunden nach Abschluss der Arbeiten.
- Nach Abschluss der Arbeiten ist eine Brandwache einzuteilen.
Holztreppen bei Baustellencontainern
- Bis zum Erreichen eines Stiegenabganges maximale Fluchtwegslänge von 20 m auf der Holzkonstruktion (= Reihe mit acht Containern á 2,5 m); über 20 m Fluchtwegslänge (ab dem neunten Container): zusätzlicher Stiegenabgang entgegengesetzt angeordnet erforderlich.
- Keine Brandlasten, wie z. B. Treibstoffe, Papier, Schalöle usw., unter Holztreppen lagern.
- Containerbauwerk (Containerburg): Fluchtweg muss nach 40 m im Freien bzw. im gesicherten Freibereich enden. Der Fluchtweg beginnt jeweils bei der Containertür.
- Ausreichende Anzahl an Feuerlöschhilfen bereitstellen.
B 11.3
Verhalten im Brandfall
Keine Panik, Mitarbeiter warnen (Aufgaben verteilen)
Alarmieren: 122 Feuerwehr/133 Polizei/144 Rettung (genaue Angaben machen)
Retten ohne Selbstgefährdung (Räumen – Sammeln)
Löschen ohne Selbstgefährdung (Einsatzkräfte einweisen)
Löscheinsatz mit Handfeuerlöschern
- Vorsicht bei elektrischen Anlagen:
- Abstand von 1,0 m halten (bis 1.000 V);
- bei höheren Spannungen Sondermaßnahmen, siehe ÖVE-Vorschriften.
- Gerät senkrecht halten.
- Funktionsdauer des Gerätes beachten, z. B. 12 kg Pulver – nur ca. 14 sek. Sprühdauer.
- Rückweg sichern.
Richtig löschen
B 11.4
Erste Hilfe bei Verbrennungen
- Brennende Kleider sofort
- mit Wasser,
- durch Einwickeln in Decken (Löschdecke, feuchte Tücher o. Ä.),
- notfalls durch Wälzen des Verletzten löschen.
- Bei Verbrennungen
- den Körperteil sofort in kühles, sauberes Wasser eintauchen oder unter fließendes Wasser halten, bis Schmerzlinderung eintritt (10 bis 15 Minuten in der ersten halben Stunde),
- anschließend die Brandwunde locker mit Brandwundenverbandtuch o. Ä. bedecken.
- Umgehend ärztliche Behandlung veranlassen.
- Bekleidung, die mit heißen Stoffen (z. B. Bitumen, Asphalt, heißen Ölen, Fetten) behaftet ist, sofort entfernen und mit reichlich Wasser ablöschen.
- Die Kleidung über der Brandwunde entfernen. Klebt die Kleidung bereits fest, nicht mehr ablösen, eingebrannte Teile umschneiden und nur mehr mit Wasser abkühlen.
- Kein Auftragen von Öl, Salben, Puder o. Ä.
Großflächige Verbrennungen
- Bei großflächigen und tiefgreifenden Verbrennungen sofort den Rettungsdienst verständigen.
- Großflächige Verbrennungen kühlen. Keimfreie Versorgung durch lockeres Umhüllen mit Brandtüchern (keinen festen Verband) oder, wenn nicht vorhanden, in ein sauberes Leinentuch einhüllen.
- Verletzten zusätzlich mit einer Rettungsdecke bedecken, die jedoch die Brandwunde nicht berühren darf.
- Verletzten beruhigen.
- Beine leicht angehoben lagern.
- Einem bewusstlosen Verletzten und bei Gesichtsverbrennungen auf keinen Fall Flüssigkeit einflößen, auch nicht bei bestehender Übelkeit, Erbrechen oder Schock.
- Beruhigungs- und Schmerzmittel dürfen nur durch den Arzt verabreicht werden.
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