B 19
Sicherheit von Maschinen
Regelwerk für Maschinen
- Gefährdungen, die sich beim Betrieb von Maschinen ergeben, werden durch technische Maßnahmen minimiert.
- Die Europäische Maschinenrichtlinie enthält grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen.
- Die Anforderungen werden durch Europäische Normen (EN) konkretisiert.
- Der Hersteller muss diese Anforderungen beim Entwurf und beim Bau einer Maschine beachten und bescheinigt durch die Konformitätserklärung und das CE-Zeichen (Marktzulassungszeichen für den EWR), dass sein Produkt diesen Anforderungen genügt.
Bau- und Ausrüstungsanforderungen für „Altmaschinen“
- Bis 1994 waren Bau- und Ausrüstungsanforderungen für Maschinen vor allem in der Maschinenschutzvorrichtungsverordnung festgelegt. Seit 1995 sind europäische Regelungen, wie z. B. die MSV, gültig.
- Alle Maschinen müssen bestimmten europäischen, einheitlich festgelegten Mindestanforderungen genügen.
- Eine Betriebsanleitung/-anweisung in deutscher Sprache muss vorliegen.
- Für Maschinen, die vor 1995 hergestellt bzw. in Verkehr gebracht wurden (Altmaschinen), ist der 4. Abschnitt der AM-VO (Arbeitsmittelverordnung) die gesetzliche Grundlage.
Arbeitgeberpflichten
- Er muss dafür Sorge tragen, dass die Bedienungsanleitung an der Einsatzstelle vorhanden ist und dass diese von den Maschinenführern beachtet wird.
- Er muss die Maschinen regelmäßig warten und instandhalten lassen.
- Er muss regelmäßige Prüfungen durch Fachkundige veranlassen und entsprechend dokumentieren.
B 19.1
Maschinenprüfungen
- Der Hersteller muss dem Käufer ausdrücklich bestätigen, dass die neue Maschine den maßgebenden Sicherheitsanforderungen entspricht (beim Einkauf anfordern).
- Freiwillige Prüfungen – z. B. durch anerkannte Prüf- und Zertifizierungsstellen – ergänzen die Konformitätserklärungen des Herstellers und geben ihm und seinen Kunden zusätzliche Sicherheit.
Prüfungen im Betrieb
- Der Arbeitgeber sorgt für die Überprüfung der Abeitsmittel nach AM-VO (Arbeitsmittelverordnung):
- § 7 Abnahmeprüfung
- § 8 Wiederkehrende Prüfung
- § 9 nach außergewöhnlichen Ereignissen
- § 10 nach Aufstellung
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