Persönliche Schutzausrüstung
Allgemeines
- Als PSA gilt jede Ausrüstung, die vom Arbeitnehmer getragen werden muss, um sich gegen Gefahren bei der Arbeit zu schützen.
- Reichen technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer nicht, ist persönliche Schutzausrüstung vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung zu stellen.
- Arbeitgeber müssen die geeignete persönliche Schutzausrüstung evaluieren und deren Verwendung gemäß Herstellerangaben und Unterweisung anordnen.
- Für Arbeitnehmer besteht eine Verwendungspflicht von PSA, wenn diese vom Vorgesetzten angeordnet wird.
- Die zweckentsprechende Verwendung der Schutzausrüstung ist von den Vorgesetzten zu überwachen.
- Bei gleichzeitigem Einsatz von mehreren Schutzausrüstungen sind diese aufeinander abzustimmen.
- Vor jeder Verwendung ist die Schutzausrüstung einer Sichtkontrolle auf offensichtliche Mängel zu unterziehen.
- Die Präventivfachkräfte und die Mitarbeiter sind bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung zu beteiligen.
- Beschädigte oder mangelhafte PSA darf nicht verwendet werden und ist auszuscheiden.
- Da bei der Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) Rettungs- oder Bergemaßnahmen erforderlich sind, sind diese von einer fachkundigen Person zu planen und Übungen durchzuführen.
Prüfpflichten
- Manche Schutzausrüstungen sind durch geeignete, fachkundige und hierzu berechtigte Personen zu prüfen.
- Dabei festgestellte Mängel sind zu beseitigen.
- Über die Prüfung sind Vermerke zu führen.
Prüfungen
- Atemschutzgeräte: vierteljährlich, Vermerk erforderlich.
- PSA gegen Absturz: jährlich, Vermerk erforderlich.
- Prüfintervalle lt. Herstellerangaben beachten.
Hygienemaßnahmen, Mundstück tauschen
- Durch geeignete Lagerung, Reinigung, Wartung, Reparatur und Ersatzmaßnahmen sind gutes Funktionieren und einwandfreie hygienische Bedingungen sicherzustellen.
- Bei Benützung von PSA durch mehrere Personen (z. B. Filtermasken mit Schraubfilter) sind geeignete Maßnahmen zu treffen, dass keine Gesundheits- und Hygieneprobleme entstehen (z. B. Reinigung/Desinfektion).
Hinweis
Weitere Informationen zur PSA
Vorschriften und Regeln
- ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz) §§ 17, 69 und 70
- PSA-V (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung)
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