Persönliche Schutzausrüstung

Allgemeines

  • Als PSA gilt jede Ausrüstung, die vom Arbeitnehmer getragen werden muss, um sich gegen Gefahren bei der Arbeit zu schützen.
  • Reichen technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer nicht, ist persönliche Schutzausrüstung vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung zu stellen.
  • Arbeitgeber müssen die geeignete persönliche Schutzausrüstung evaluieren und deren Verwendung gemäß Herstellerangaben und Unterweisung anordnen.
  • Für Arbeitnehmer besteht eine Verwendungspflicht von PSA, wenn diese vom Vorgesetzten angeordnet wird.
  • Die zweckentsprechende Verwendung der Schutzausrüstung ist von den Vorgesetzten zu überwachen.
  • Bei gleichzeitigem Einsatz von mehreren Schutzausrüstungen sind diese aufeinander abzustimmen.
  • Vor jeder Verwendung ist die Schutzausrüstung einer Sichtkontrolle auf offensichtliche Mängel zu unterziehen.
  • Die Präventivfachkräfte und die Mitarbeiter sind bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung zu beteiligen.
  • Beschädigte oder mangelhafte PSA darf nicht verwendet werden und ist auszuscheiden.
  • Da bei der Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) Rettungs- oder Bergemaßnahmen erforderlich sind, sind diese von einer fachkundigen Person zu planen und Übungen durchzuführen.

Prüfpflichten

  • Manche Schutzausrüstungen sind durch geeignete, fachkundige und hierzu berechtigte Personen zu prüfen.
  • Dabei festgestellte Mängel sind zu beseitigen.
  • Über die Prüfung sind Vermerke zu führen.

Prüfungen

  • Atemschutzgeräte: vierteljährlich, Vermerk erforderlich.
  • PSA gegen Absturz: jährlich, Vermerk erforderlich.
  • Prüfintervalle lt. Herstellerangaben beachten.

Hygienemaßnahmen, Mundstück tauschen

  • Durch geeignete Lagerung, Reinigung, Wartung, Reparatur und Ersatzmaßnahmen sind gutes Funktionieren und einwandfreie hygienische Bedingungen sicherzustellen.
  • Bei Benützung von PSA durch mehrere Personen (z. B. Filtermasken mit Schraubfilter) sind geeignete Maßnahmen zu treffen, dass keine Gesundheits- und Hygieneprobleme entstehen (z. B. Reinigung/Desinfektion).

 Hinweis

Weitere Informationen zur PSA

 Vorschriften und Regeln

  • ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz) §§ 17, 69 und 70
  • PSA-V (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung)



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