Kontaminierte Bereiche

Anforderungen an Bauherrn

  • Feststellung, Analyse und Bewertung der Schadstoffe.
  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan.
  • Ausschreibung von Schutzmaßnahmen.
  • Fachkundige Koordination.
  • Entsorgung klären.

Anforderungen an ausführende Unternehmen

  • Prüfen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans.
  • Erstellung von tätigkeitsbezogenen Betriebsanweisungen.
  • Veranlassung und Überwachung der Schutzmaßnahmen.
  • Überwachung der gefährlichen Arbeitsstoffe in der Luft am Arbeitsplatz.
  • Baurestmassentrennung
    (siehe Kap. B 21 Baurestmassen)
  • Vermischung mit weniger gefährlichen Abfällen vermeiden.
  • Rechtzeitige Anzeige der Bauarbeiten bei der Arbeitsinspektion.
  • Festlegung von Schutzmaßnahmen nach Rangfolge:
    • technische Maßnahmen und/oder
    • organisatorische Maßnahmen, erst dann
    • persönliche Schutzausrüstung.

Technische Schutzmaßnahmen

  • Geeignete Arbeitsverfahren zur Emissionsminderung auswählen.
  • Gefährliche Arbeitsstoffe am Ort der Freisetzung erfassen (Absaugung).
  • Konzentration der gefährlichen Arbeitsstoffe im Arbeitsbereich verdünnen (Belüftung).
  • Maschinen und Fahrzeuge mit Anlagen zur Atemluftversorgung einsetzen:
    • Filteranlagen (Auswahl entsprechend Atemschutzgeräten),
    • Druckluftanlagen.
  • In Sonderfällen
    • automatisierten Abbau oder
    • Einsatz von ferngesteuerten Geräten
    • in Betracht ziehen.

Organisatorische Schutzmaßnahmen

  • Vor Baubeginn: Arbeitsmedizinische Eignungsuntersuchung veranlassen.
  • Betriebsanweisung erstellen.
  • Unterweisung durchführen.
  • Wartung und Pflege von Atemschutzgeräten und Gefahrstoffmessgeräten regeln.
  • Notfallmaßnahmen (Rettung, erste Hilfe, Dekontaminierung) festlegen.
  • Brandschutz regeln.
  • Pausenregelung bei erschwerten Arbeitsbedingungen, z. B. Atemschutzgerät.

Besondere Baustelleneinrichtung vorhalten

  • Schwarz-Weiß-Anlage.
  • Bewetterungsanlage.
  • Materialcontainer „Schwarz“, „Weiß“
  • Wascheinrichtungen für LKW-Reifen, Transportgeräte, Werkzeuge, Schutzstiefel, Vollschutzanzüge.

Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

  • Grundausstattung:
    • Sicherheitsstiefel S5,
    • Einwegschutzkleidung,
    • Schutzhandschuhe,
    • Kopfschutz.
  • Zusatzausrüstung bei besonderer Gefahrstoffsituation oder Tätigkeiten mit besonderer Gefährdung:
    • isolierende Vollschutzkleidung,
    • Chemikalienschutzhandschuhe,
    • Atemschutz,
    • Augenschutz.
  • Auswahl von PSA entsprechend
    • den Eigenschaften der gefährlichen Arbeitsstoffe (z. B. Vergiftungs-/Verätzungsgefahr, Hautgängigkeit),
    • den Aggregatzuständen und Erscheinungsformen der gefährlichen Arbeitsstoffe (z. B. Gase und Dämpfe, Flüssigkeiten, Stäube, grobe Brocken),
    • der Art und dem Umfang der Arbeiten und einzelnen Tätigkeiten mit Exposition zu gefährlichen Arbeitsstoffen,
    • der Konzentration der gefährlichen Arbeitsstoffe im Boden, Mauerwerk, Grundwasser usw.,
    • der abzuschätzenden oder gemessenen Konzentration im Arbeitsbereich,
    • der das Freisetzen der gefährlichen Arbeitsstoffe beeinflussenden Witterung.

Messtechnische Überwachung

  • Warnung vor akuten Gefahren, wie
    • Sauerstoffmangel,
    • Explosionsgefahr,
    • Konzentration akut giftiger Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz.
  • Überwachung der Einhaltung von Luftgrenzwerten.
  • Messstrategie festlegen:
    • an welchen Orten,
    • bei welchen Tätigkeiten,
    • wo in festgelegten Abständen,
    • wo kontinuierlich,
    • ggf. Dokumentation.
  • Alarmschwellen zur Auslösung von Maßnahmen festlegen.
  • Zur Durchführung der Messungen eine fachkundige Person auswählen (Kenntnisse im Umgang mit Messgeräten, zur Bewertung von Messergebnissen).

Betriebsanweisung

  • Betriebsanweisung für jede einzelne Tätigkeit mit der Exposition zu gefährlichen Arbeitsstoffen erstellen.
  • Gefährliche Arbeitsstoffe und Gesundheitsgefahren nennen.
  • Schutzmaßnahmen festlegen.
  • Hygieneregelungen treffen (Benutzung der Schwarz-Weiß-Anlage usw.).
  • Notfallmaßnahmen festlegen.
  • Emissionsfreie Lagerung und Entsorgung gebrauchter Schutzausrüstung festlegen.

 Vorschriften und Regeln

  • BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) 18. Abschnitt
  • PSA-V (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung)
  • VGÜ (Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz)
  • AUVA-Merkblatt M.plus 340.6 Krebserzeugende Arbeitsstoffe auf Baustellen



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