Kontaminierte Bereiche
Anforderungen an Bauherrn
- Feststellung, Analyse und Bewertung der Schadstoffe.
- Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan.
- Ausschreibung von Schutzmaßnahmen.
- Fachkundige Koordination.
- Entsorgung klären.
Anforderungen an ausführende Unternehmen
- Prüfen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans.
- Erstellung von tätigkeitsbezogenen Betriebsanweisungen.
- Veranlassung und Überwachung der Schutzmaßnahmen.
- Überwachung der gefährlichen Arbeitsstoffe in der Luft am Arbeitsplatz.
- Baurestmassentrennung
(siehe Kap. B 21 Baurestmassen)
- Vermischung mit weniger gefährlichen Abfällen vermeiden.
- Rechtzeitige Anzeige der Bauarbeiten bei der Arbeitsinspektion.
- Festlegung von Schutzmaßnahmen nach Rangfolge:
- technische Maßnahmen und/oder
- organisatorische Maßnahmen, erst dann
- persönliche Schutzausrüstung.
Technische Schutzmaßnahmen
- Geeignete Arbeitsverfahren zur Emissionsminderung auswählen.
- Gefährliche Arbeitsstoffe am Ort der Freisetzung erfassen (Absaugung).
- Konzentration der gefährlichen Arbeitsstoffe im Arbeitsbereich verdünnen (Belüftung).
- Maschinen und Fahrzeuge mit Anlagen zur Atemluftversorgung einsetzen:
- Filteranlagen (Auswahl entsprechend Atemschutzgeräten),
- Druckluftanlagen.
- In Sonderfällen
- automatisierten Abbau oder
- Einsatz von ferngesteuerten Geräten
in Betracht ziehen.
Organisatorische Schutzmaßnahmen
- Vor Baubeginn: Arbeitsmedizinische Eignungsuntersuchung veranlassen.
- Betriebsanweisung erstellen.
- Unterweisung durchführen.
- Wartung und Pflege von Atemschutzgeräten und Gefahrstoffmessgeräten regeln.
- Notfallmaßnahmen (Rettung, erste Hilfe, Dekontaminierung) festlegen.
- Brandschutz regeln.
- Pausenregelung bei erschwerten Arbeitsbedingungen, z. B. Atemschutzgerät.
Besondere Baustelleneinrichtung vorhalten
- Schwarz-Weiß-Anlage.
- Bewetterungsanlage.
- Materialcontainer „Schwarz“, „Weiß“
- Wascheinrichtungen für LKW-Reifen, Transportgeräte, Werkzeuge, Schutzstiefel, Vollschutzanzüge.
Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
- Grundausstattung:
- Sicherheitsstiefel S5,
- Einwegschutzkleidung,
- Schutzhandschuhe,
- Kopfschutz.
- Zusatzausrüstung bei besonderer Gefahrstoffsituation oder Tätigkeiten mit besonderer Gefährdung:
- isolierende Vollschutzkleidung,
- Chemikalienschutzhandschuhe,
- Atemschutz,
- Augenschutz.
- Auswahl von PSA entsprechend
- den Eigenschaften der gefährlichen Arbeitsstoffe (z. B. Vergiftungs-/Verätzungsgefahr, Hautgängigkeit),
- den Aggregatzuständen und Erscheinungsformen der gefährlichen Arbeitsstoffe (z. B. Gase und Dämpfe, Flüssigkeiten, Stäube, grobe Brocken),
- der Art und dem Umfang der Arbeiten und einzelnen Tätigkeiten mit Exposition zu gefährlichen Arbeitsstoffen,
- der Konzentration der gefährlichen Arbeitsstoffe im Boden, Mauerwerk, Grundwasser usw.,
- der abzuschätzenden oder gemessenen Konzentration im Arbeitsbereich,
- der das Freisetzen der gefährlichen Arbeitsstoffe beeinflussenden Witterung.
Messtechnische Überwachung
- Warnung vor akuten Gefahren, wie
- Sauerstoffmangel,
- Explosionsgefahr,
- Konzentration akut giftiger Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz.
- Überwachung der Einhaltung von Luftgrenzwerten.
- Messstrategie festlegen:
- an welchen Orten,
- bei welchen Tätigkeiten,
- wo in festgelegten Abständen,
- wo kontinuierlich,
- ggf. Dokumentation.
- Alarmschwellen zur Auslösung von Maßnahmen festlegen.
- Zur Durchführung der Messungen eine fachkundige Person auswählen (Kenntnisse im Umgang mit Messgeräten, zur Bewertung von Messergebnissen).
Betriebsanweisung
- Betriebsanweisung für jede einzelne Tätigkeit mit der Exposition zu gefährlichen Arbeitsstoffen erstellen.
- Gefährliche Arbeitsstoffe und Gesundheitsgefahren nennen.
- Schutzmaßnahmen festlegen.
- Hygieneregelungen treffen (Benutzung der Schwarz-Weiß-Anlage usw.).
- Notfallmaßnahmen festlegen.
- Emissionsfreie Lagerung und Entsorgung gebrauchter Schutzausrüstung festlegen.
Vorschriften und Regeln
- BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) 18. Abschnitt
- PSA-V (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung)
- VGÜ (Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz)
- AUVA-Merkblatt M.plus 340.6 Krebserzeugende Arbeitsstoffe auf Baustellen
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