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A 1.2


Die Koordinatoren

Allgemeines
  • Der Bauherr/Projektleiter hat einen qualifizierten Planungs- und Baustellenkoordinator zu bestellen, wenn Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder aufeinander folgend auf einer Baustelle tätig werden und es dadurch zu Auswirkungen auf den Arbeitnehmer- und Gesundheitsschutz kommt. Dies gilt unabhängig von der Baustellengröße.
  • Der Planungs- und Baustellenkoordinator kann, muss aber nicht dieselbe Person sein.
  • Wenn eine juristische Person zum Koordinator bestellt wird, muss diese diejenige natürliche Person benennen, die dann tatsächlich die Koordinatoraufgaben wahrnimmt.
  • Die Bestellung des Planungskoordinators hat zu Beginn der (Detail-)Planungsarbeiten zu erfolgen.
  • Die Bestellung des Baustellenkoordinators hat spätestens mit der ersten Auftragsvergabe zu erfolgen.
  • Die Bestellung des Koordinators hat schriftlich zu erfolgen und ist nur wirksam, wenn ihr der bestellte Koordinator schriftlich zugestimmt hat.
  • Als Koordinator kann ein externer Fachmann, aber auch ein Arbeitnehmer des Bauherrn / Projektleiters oder ein Planer, ein Ausführen- der oder die Bauaufsicht bestellt werden.
  • Die Bestellung mehrerer Personen zu nacheinander tätigen Planungs- oder Baustellenkoordinatoren ist zulässig, z. B. Koordinator für die Rohbauphase, Koordinator für die Ausbauphase. Dabei ist auf einen geordneten Übergang zu achten.
  • Bei entsprechender Qualifikation kann der Bauherr selbst oder einer seiner Mitarbeiter als Koordinator tätig sein. Der Bauherr trägt jedoch die Verantwortung, wenn er als Projektleiter, Planungs- und Baustellenkoordinator einen Betriebsangehörigen einsetzt.
Qualifikation
  • Der Koordinator muss über folgende Qualifikation verfügen:
    • einschlägige Ausbildung für das jeweilige Bauvorhaben
    • mindestens dreijährige, einschlägige Berufserfahrung für das jeweilige Bauvorhaben
    • Kenntnis der einschlägigen Arbeitnehmerschutzvorschriften für das jeweilige Bauvorhaben
  • Es gibt keine vorgeschriebene eigene Ausbildung oder Prüfung zum universellen, für jedes Bauvorhaben qualifizierten Koordinator.
  • Beispielhaft werden im BauKG als geeignete Koordinatoren genannt:
    • Baumeister,
    • Personen mit baugewerblicher Ausbildung sowie
    • Bauingenieure und Personen mit vergleichbarer Ausbildung.

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