A 1.2
Die Koordinatoren
Allgemeines
- Der Bauherr/Projektleiter hat einen qualifizierten Planungs- und Baustellenkoordinator zu bestellen, wenn Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder aufeinander folgend auf einer Baustelle tätig werden und es dadurch zu Auswirkungen auf den Arbeitnehmer- und Gesundheitsschutz kommt. Dies gilt unabhängig von der Baustellengröße.
- Der Planungs- und Baustellenkoordinator kann, muss aber nicht dieselbe Person sein.
- Wenn eine juristische Person zum Koordinator bestellt wird, muss diese diejenige natürliche Person benennen, die dann tatsächlich die Koordinatoraufgaben wahrnimmt.
- Die Bestellung des Planungskoordinators hat zu Beginn der (Detail-)Planungsarbeiten zu erfolgen.
- Die Bestellung des Baustellenkoordinators hat spätestens mit der ersten Auftragsvergabe zu erfolgen.
- Die Bestellung des Koordinators hat schriftlich zu erfolgen und ist nur wirksam, wenn ihr der bestellte Koordinator schriftlich zugestimmt hat.
- Als Koordinator kann ein externer Fachmann, aber auch ein Arbeitnehmer des Bauherrn / Projektleiters oder ein Planer, ein Ausführen- der oder die Bauaufsicht bestellt werden.
- Die Bestellung mehrerer Personen zu nacheinander tätigen Planungs- oder Baustellenkoordinatoren ist zulässig, z. B. Koordinator für die Rohbauphase, Koordinator für die Ausbauphase. Dabei ist auf einen geordneten Übergang zu achten.
- Bei entsprechender Qualifikation kann der Bauherr selbst oder einer seiner Mitarbeiter als Koordinator tätig sein. Der Bauherr trägt jedoch die Verantwortung, wenn er als Projektleiter, Planungs- und Baustellenkoordinator einen Betriebsangehörigen einsetzt.
Qualifikation
- Der Koordinator muss über folgende Qualifikation verfügen:
- einschlägige Ausbildung für das jeweilige Bauvorhaben
- mindestens dreijährige, einschlägige Berufserfahrung für das jeweilige Bauvorhaben
- Kenntnis der einschlägigen Arbeitnehmerschutzvorschriften für das jeweilige Bauvorhaben
- Es gibt keine vorgeschriebene eigene Ausbildung oder Prüfung zum universellen, für jedes Bauvorhaben qualifizierten Koordinator.
- Beispielhaft werden im BauKG als geeignete Koordinatoren genannt:
- Baumeister,
- Personen mit baugewerblicher Ausbildung sowie
- Bauingenieure und Personen mit vergleichbarer Ausbildung.
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